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ob in allen Theiken des Großherzogthums, oder mit besonderer Berücksichtigung örtlicher
Verschiedenheiten?
6. Allgemeine directe Steuern, (EK. 2. Nr. 3.)
8. 17.
Die Stenern der dritten Art sollen alle Staatsbürger, nach ihrer Leistungsféhig-
keit, treffen. Sie ruhen auf dem Einkommen derselben, welcher Quelle und welcher Größe
es sey.
8. 18.
Frey davon sind:
1) die Universität Jena, ingleichen alle Kirchen, Schulen und fromme Stiftungen, hin-
sIcchtlich ihres Vermögens in Grund und Boden, mit der Beschränkung F. 10.,
hinsichtlich ihres Ubrigen Vermögens ohne alle Beschränkung;
a) die bey der Universität Jena angestellten Lehrer und übrigen Diener, ingleichen alle
Kirchen= und Schuldiener, (mit Ausschluß der Hof= und Garnison-Geistlichkeit und
der Lehrer an den Landes-Gymnasien, Garnison-Kunst = und Freyschulen) was ihr
Diensteinkommern betrift;
3) die bey der Universität Jena angestellten Lehrer, ingleichen alle Kirchen= und Schul-
diener, was ihren literarischen Erwerb betrifft;
4) das Personat des ber-Appellationsgerichts, zu Jena, nach Vorschrift der Ober-
Appellationsgerichts-Ordnung;
5) die im Waffendienste des Staates stehenden Staatsunterthanem — im Kriege oder auf
Kriegszügen ohne Unterschied, im Frieden vom Second-Lleucrenant abwärts — in An-
sehung des Soldes und der Löhnung;
die in dem Waffendienste des Staates und zwar in der ersten Aufstellung, dem
activen Theile, stehenden Gemeinen und Uncer-Officiers, in Hinsicht ihres Ein-
kommens durch Gewerbs= und Geschäfts-Thétigkeit, wie solches weiter
unten F. 24. Nr. 3. und 4. näher bezeichnet werden soll;
die Studirenden, die auf den Gymnasirn sich befindenden Schüler, die Seminaristen
und die Lehrlinge in den Werkstätten, in derselben Hinsicht;
die Besitzer der im Jahre 1815. den landschaftlichen Kassen bey Gelegenhelt der er-
öOoffneten Zwangsanleihe freywillig vorgeschossenen Kapitalien, was die Zinsen
dieser Kapitalien anlangt;
die Besitzer auswärtiger, nicht im Großherzogkhume liegender, Grundstücke, was das
Einkommen aus diesen Grundstucken betrifft;
Witwen und Waisen, welche aus öffentlichen Kassen Pensionen zu genießen haben,
in Ansehung dieser Penssonen, inglelchen andere Pensionärs in Ansehung solche.
Pensionen, welche nicht uber So thlr. betragen;
11) diesenigen, welche bey den milden Stiftungen der Sparkassen sich ein Kapital gesam-
melt haben, in Ansehung der Zinsen von diesem Kapttal;
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