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12) alle Almosen- Percipienten und alle, wegen mangelhafter Organisation ihrts Geistes
oder Körpers, von der Möglichkeit des Erwerbes ausgeschlossene, unvermögende Personen.
S. 10.
Nur um der sichern Berechnung und Erhebungeweise willen, zerfallen diese Steuern in
a) Steuern von dem Einkommen aus Grund und Boden,
b) Steuern von den übrigen Arten des Einkommens.
8. 20.
Die Einkommensteuer von Grund und Boden haftet auf dem reinen Ertrage des
Grundvermögens, auf dem Abwurfe des in dem Grundstücke ruhenden, an dauernd
gegebenen Kapitals. Nach diesem Abwurse — dieser Rente — wird sie für jedes
Grundstück ermessen.
8. 2r.
Da ein solches Ermessen, wenn es genau seyn soll, die Bestimmung des Flächenge-
haltes und ein richtiges Abschätzen (Bonitiren) der Grundstücke nothwendig erfordert: so
soll hierauf, sowohl durch Fortsetzung der schon begonnenen geometrischen Arbeiten, als durch
gesetzliche Bestimmungen über die Herstellung des Katasters für das ganze Großherzogthum,
Bedacht genommen werden. Einstweilen aber und so lange die Bedingungen eines genanen,
richtigern Katasters noch nicht gegeben sind, wird die Einkommen-Steuer vom Grund und
Boden (§. 20.) ausgeschlagen und aufgebracht, wie die alte Grundsteuer (§. 13.)
§. 22.
Während dieses Zwischenzustandes wird, bey Anlegung der Einkommensteuer vom
Grund und Boden, die dem einzelnen Grundstücke aufhaftende alte Grundsteuer nicht be-
rücksichtigt. Auch ist auf Real-Lasten (Zinsen, Frohnen u. s. w.), womit das Grundskück
beschwert ist, nur insofern Rücksicht zu nehmen, als solches schon bepy der altherkömmlichen
Besteuerung des Ortes geschehen ist.
8. 23.
Die Zinsen von Kapitalien, welche auf dem Grundstuͤcke haften, oder als Schulden,
um des Grundstücks willen, ausgenommen worden sind, kommen weder jetzt, wöhrend des
einstweiligen Zustandes, noch bey der endlichen, richtigen Umlegung der Steuer, in Abzug.
Die Rente des Grundstücks wird immer so angenommen, wie sie das Grundstück frey von
Schulden giebt.
6. 21.
Die übrigen Steuern von dem Einkommen (F. 10.) gründen sich:
1) auf das Diensteinkommen der Staatsdiener und der anderen in Besoldung oder Lohn
stehenden Diener, welchem Pensionen aus öffentlichen Kassen und aus Privat-Kassen
gleich geachtet werden;