Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

2) auf das Einkommen an Zinsen von Actlv-Kapitalien aller Art; 
3) auf das Einkommen durch Gewerbs- und Geschaͤfts-Thaͤtigkeit, und 
4) soweit sich weder durch diese, noch durch Dieustbesoldung, (Nr. 1.) ein besonderes, 
höheres Einkommen nachweisen läßt, auf dasjenige Einkommen, welches bey jedem, 
eines selbstständigen Erwerbs fähigen Staatsbürger, ohne Unterschied des Standes und 
des Geschlechtes, angenommen werden muß, weil er lebt und erwerbefähig ist. 
8. 2. 
Vor jedem ordentlichen Landtage, in diesem Jahre (1821.) aber sofort, hat das 
Landschafts- Collegium, die Gegenstände der Steuern (F. 24.) in jedem Orte und dadurch, 
in der weitern Zusammenstellung, in dem ganzen Lande, ihrer Art und Zahl nach, genau 
aufnehmen zu lassen. Die Berechnung der Größe erfolgt nach einem Regulative, welches 
von Landtag zu Landtag, auf verfassungsmäßige Weise, einer Abänderung, Berichtigung, 
Verbesserung unterliegt. 
g. 26. 
Das weitere Verfahren von Landtag zu Landtag ist folgendes: 
Erstens wird die Größe des Einkommens aus Grund und Boden in dem ganzen 
Lande ausgemittelt — wenn dereinst richtige Vermessungen und Abschätzungen vorliegen, nach 
diesen; so lange solches nicht der Fall ist, nach anderen Thatsachen und statistischen 
Gründen. 
Zweytens wird der so erhaltenen Summe die Summe des übrigen Einkommens, 
wie solche nach F. 25. ermittelt worden, hinzugefügt. 
Dies giebt das gan ze Einkommensteuer-Kapital des Landes, in zweny 
großen Abtheilungen. « 
§.27. 
Steht nun gegenuͤber fest, wie groß der Staatsbedarf uͤberhaupt ist, wieviel davon 
durch die acht Grundsteuern — alte Landsteuer, alte Grundsteuer (§J. o — 15.) — ge- 
deckt worden und wieviel die indirecten Steuern (§. 16.) ertragen werden: so ““ auch be- 
rechnet, wie viel noch durch die allgemeine directe Steuer aufzubringen sen. Diese Summe 
zerfällt nach den zwey großen Abtheilungen des ganzen Steuer-Kapitals. (J. 26.) Wie 
sich die Größe des Einkommens aus Grund und Boden (F. 26.) zu der Größe des 
Einkommens aus anderen Quellen verhäált (F. 25.): so sollen sich zu einander verhalten die 
Quote, welche vom Grundbesitz und die Quote, welche vom Einkommen aus anderen Quel= 
len zu der allgemeinen directen Steuer entrichtet wird. 
8. 28. 
In die Quote, welche sig fuͤr das Einkommen aus Grund und Boden ergeben hat, 
wird mit dem Betrage eines Grundsteuer-Termins (§F. 9. und 8. 13.), in die Quote, wel- 
che dem Einkommen anderer Art zur Last fällt, wird mit der Zahl der Thaler diovidirt, 
die in der Gesammt-Summe des Einkommens (F. 25.) enthalten sind. 
Auf jene Weise ergiebt sich, wie viel ganze oder halbe Steuer-Termine ein Grund-
	        
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