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Fällt die Untersuchung für den Beklagten aus: so trägt die Haupt-handschaftst
sämmtliche Gerichtskosten, auch wird der Zettel wieder verschlossen S an ghchen
um dessen Inpalt von Amtswegen wissen, zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.
K. 12.
Die F. 17. angedrohte Strafe und analogisch das §. ro. angeordnete Verfahren inder
auch dann Statt, wenn jemand für die falsche Angabe seiner Kapitallen eine andere Form,
als die §. g. nachgelassene, gewählt, inglelchen dann, wenn jemand seine außenstehendea,
in den Zinsen steuerbaren Kapitalien gar nicht angegeben, sondern gegen die Verordnung
im K. 0. dieses Regulativ's, ganz verschwiegen hat.
Sollte aber jemand die dort nachgelassene Form der Angabe böslich mißbrauchen, um
die Behörden zu täuschen, sollte er in dem verschlossenen Zettel eine Angabe seiner Kapltalien,
nach Maßgabe des §. 9., gar nicht gemacht, sondern den Zettel entweder ganz keer gelassen,
oder mit fremdartigen Dingen beschrieben haben: so ist dieser Betrug, als Kriminal-Fall,
vor den Kriminal-Gerichten zu behandeln und, es möge nun sonst die F. 12. angedrohte
Strafe verwirkt seyn, oder nicht, mit 4—6 wöchentlichem Gefängnisse zu ahnden.
§#. 13.
Sämmtliche Justiz-Behörden sind verpflichtet, die Steuerbehörden in Anwendöng der 8K.
9. 10. und 11. zu unterstuͤtzen und besonders bey Erbtheilungen, Vormundschaften, Con-
cursen und bedeutenden Schuldforderungen, welche zu ihrer Cognition kommen, mit diesen
Behoͤrden sich zu benehmen.
Auch die Erben sind verbunden, die von ihrem Erblasser nach g. 11. und &é. 12. va
wirkte Strafe, neben der rückständigen Steuer, nachzuzahlen.
S. 14.
Zur Schonung der Kapitalisten wird verordnet:
1) die nach s. 9. bewirkte Angabe gilt drey Jahre nicht zu ihrem Nachtheile, aber zu
ihrem Vortheile, d. h. wenn sie im Laufe dieser drey Jahre ein Kapital von deh wirklich
angegebenen Kapitalien verlieren und solches zureichend nachweisen: so können sie die Ab-
schreibung desselben in dem nächsten Steuer-Termine verlangen; gewinnen sie hingegen ein
Kapital, ohne nur als Erben, Schenknehmer oder Cessionare an die Stelle des bieherigen
Inhabers zu treten: so sind sie erst ben Berichtigung der Verzeichnisse vor dem nächssten
ordentlichen Landtage (#§. 1.), unter den gesetzlichen Nachtheilen (F. 11. und 12.), zu der
Angabe verpflichtet.
2) Wenn der Kapitalist die Zinsen seiner Kapitalien nur zu drey Procent angegeben hat:
so ist sich dabey zu beruhigen, wenn gleich ein höheres Interesse-Einkommen ihm erwiesen
werden könnte. Wiren dagegen in der zu bewirkenden Angabe (F. 0.) Kapitalien zu noch
geringeren Zinsen oder als solche, welche dermalen gar keine Zinsen tragen, aufgeführt wor-
den: so kann der Beweis dieser Angabe von dem Steuerpflichtigen verlangt werden. Er-
bringt er diesen, von ihm verlangten Beweis nicht: so tritt die F. 17. geordnete Strafe in
der Maße ein, daß er, außer der noch zu entrichtenden Steuer, die verschwiegenen Zinsen aui