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ein Jahr bis zu der Hoͤhe von drey Procent, also, wenn die Angabe nur auf zwey Procent
lautete, ein Procent an die Steuerkasse zu zahlen hat.
3) Von drey zu drey Jahren, bey der 5. 1. angeordneten Aufnahme und Berichtigung
der Steuerverzeichnisse vor jedem ordentlichen Landtage, sind den Kapitalisten die eingereich-
ten Zettel (J. 9.) zurückzugeben und auch die sonst, in anderer Form etwa, gemachten Ein-
gaben (F. 12.) nicht weiter zu berücksichtigen.
Folge daraus ist, daß die §. 10. — XF. 14, geordneten Untersuchungen und Strafen we-
gen einer falschen Angabe nur im Laufe der drey Jahre statt finden können, für welche die
falsche Angabe gemacht, oder die gänzliche Verschweigung geschehen war.
. 15.
Um den Umfang der Gewerbe (F. 6.) verhältnißmäßig zu bestimmen und das Einkom-
men durch solche veranschlagen zu können, sind drey Klassen für jede Art des Gewerbes, mir
Einschluß der arztlichen und advocatorischen Praxis, so wie des Handels, angenommen und
durch I. II. III. unterschieden worden. In eine dieser Klassen ist jeder Gewerbtreibende einzu-
zeichnen, je nachdem sein Gewerbe, sein Geschäft, dem Ertrage nach, als gut (mittel-
mäßig), als besonders gut (Nro. I.), oder als weniger gut (Nro. III.) angesprochen werden kann.
Damit möglichst richtige Abstufungen erlangt werden, ist es den Behörden (F. 2.) er
laubt, in jeder Klasse wieder zwey Unterabtheilungen zu machen und die erste Abtheilung —
nämlich derer, welche sich besser stehen, als die übrigen in derselben Klasse — mit I. a. zu be-
zeichnen. Auch die Gewerbe, welche neben der Landwirthschaft betrieben werden und mit
solcher zusammenhängen, z. B. Bierbrauereyen, Brandtweinbrennereyen, sind nach diesen Be-
stimmungen in die Verzeichnisse aufzunehmen.
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Als ein solcher, auf welchen F. 24. Nro. 4. des Steuergesetzes und F. 6. Nro. 6. die-
ses Regulativ's Anwendung leidet, ist auch der bloße Kapitalist anzusehen, welcher kein Ge-
schäft treibt, außer der Verwaltung seiner Kapitalien, ingleichen der Gutsbesitzer (Ritter-
gutöbesitzer, Bauer), welcher sein Besitzthum selbst verwaltet, oder unter seiner Leitung ver-
walten laßt.
. 17.
Pachter ganzer, fuͤr sich bestehender Landwirthschaften, z. B. eines Kammergutes, eines
Rittergutes, eines Bauerngutes, sind
a) mit der Angabe ihrer Pachtung d) mit der Angabe der Pacht-Summe (sie bestehe in
baarem Gelde, oder in Naturalien und Leistungen) einzutragen.
Dasselbe gilt von denjenigen, welche sich durch Zusammenpachtung mehrerer einzelnen
Grundstucke, Aecker, Wiesen u. s. w., eine Landwirthschaft gebildet haben.
Kleine Pachtungen (unter do thlr. jährlichem Pachtgeld), wodurch nur eine sonst beste-
hende Wirthschaft unterstützt wird, z. B. die Pachtung weniger Aecker zu dem eigenen Gute,
kommen nicht besonders in Betracht. ·
Auch sind Pachtungen, welche nicht landwirthschaftliche Guͤter, sondern Gelegenheiten
ür Fabrik= Gewerbe, burgerliches Gewerbe, zum Gegenstande haben, als Bierbrauereyen,