Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches ## 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 21. Den 22. May 1821. 
  
  
IV. 
Karl August, 
von Gottes Gnaden, Großherzog zu Sachsen Weimar -Eisenach, Land- 
graf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 2c. 
Wir haben, nach vorgängiger Berathung und unter verfassungsmäßiger Mitwirkung 
des Landtages, ein Gesetz über die Pensionirung der Witwen und Waisen 
verstorbener Staatsdiener entwerfen lassen, welches, so wie es hier folgt, Unsere 
landesfürstliche Sanction erhalten hat: 
Erster Abschnitt. 
Bestimmung und Umfang gegenwärtigen Gesetzes. 
8. 1. 
Jede Witwe eines in Activität, oder im Ruhestande verstorbenen Großherzogl. Sach- 
sen-Weimar-Eisenachischen Staatsdieners und, in Ermangelung einer Witwe, seine 
noch unversorgten, ehelichen Kinder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre, haben auf 
eine, aus landschaftlichen Mitteln zu leistende, Hension Anspruch, so weit nicht 
nachstehende Bestimmungen sie davon ausschließen. 
8. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz kann und soll sich nämlich nicht erstrecken auf
	        
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