Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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I. Geistliche und Schullehrer, indem für deren Witwen und Walsen besondere Versor= 
gungsanstalten theils schon vorhanden, theils noch einzurichten sind. 
Nur die Hof= und Garnison-Geistlichkeit und die Lehrer an Landes-Gynnasien, 
Garnison-Kunst= und Freyschulen sollen unter gegenwärtigem Gesetz begriffen sepn. 
II. Das Personal des Gesammt-DOber-Appellationsgerichts und 
11I. der Gesammt-Akademie zu Jena, für welche Institute ebenfalls schon eigene Wit- 
wenkassen bestehen. 
Diejenigen akademischen Personen aber, die ohne an dem akademischen Witwen- 
Fiscus Theil zu haben, Besoldung aus Großherzogl. Kammer -oder Lanoschafts- 
kasse beziehen, sind hinsichtlich derselben unter gegenwärtigem Geseß begriffen, so 
lange sie nicht zur Theilnahme an dem akademischen Wirwen-Fiskus gelangen 
1V. Solche diplomatische Personen und auswértige Agenten, die nicht förmlich als 
Großherzogl. Staatêdiener verpflichtet worden. 
V. Militr-Personen, die nicht wenigstens Feldwebels-Rang haben. Witwen solcher Un- 
ter-Offiziers, die im Feldzuge bleiben, werden jedoch aus der Landschaftskasse 
pensionirt. 
VI. Die Polizey-Soldaten, mit Ausnahme der bey der Genêd'armerie angestellt gewese- 
nen Wachtmeister und Ober-Gensd'armen. 
VII. Das Hoftheater-Personal. 
VIII. Alle zum Hofstaat (einschlüssig der Hofkapelle und Hofgärtnerey) gehörigen Perso- 
nen, indem für deren Witwen durch ein besonderes Regulatin vam peutigen Tags. 
gesorgt ist. 
Nur oie Oberhof= und Mastre-Ehargen, das Hofmarschall= und Stallamt, mie 
seinem Kanzley-Personal, (einschlüssig der Schatulliers) und die Hofärzte und Hof- 
wundärzte sollen unter gegenwärtigem Gesetz begriffen seyn. 
IX. Patrimonial-Diener, einschlüßig der Post-Officianten. 
. Justiz- und Rentamts-, Stadtgerichts= und Kriminalgerichts-Diener und Boten. 
XI. Alle diejenigen, denen gewisse Staats-Dienstleistungen blos neben ihrem landwirth- 
schaftlichen oder bürgerlichen Gewerbe übertragen sind, z. B. Amteschultheisen, Flur- 
schüben, Kreiser und Forstläufer, Gleits-, Steuer= und Impost-Antereinnehmer, 
u. s. w., oder 
XII. die, wenn sie schon kein solches Nebengewerbe haben, doch blos für mechanische 
oder technische Dienstleistungen Gehalt, Entschbigung oder Sagesgebühr bezi 
z. B. Feldmesser, Bau-, und andere Unteraufseher, Chaussee = Einnehmer und 
schreiber, Scheitmesser, Gradirer, Salzsieder, Kunst,= Gradir= und Salzmeister, 
Straßen= und andere Bauknechte, Hunde= und Zeugwárter, Meßknechte und dergl. 
Xlil. alle diejenigen Stellen, deren Einkommen die Summe von Funfzig Thalern nicht 
erreicht, ausgenemmen nur die Physikats-Stellen, die auch bey einem geringeren Ge- 
halt als 50 rthlr. den Anspruch auf Witwen-Pension begrunden; endlich nicht auf 
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