514
I. Geistliche und Schullehrer, indem für deren Witwen und Walsen besondere Versor=
gungsanstalten theils schon vorhanden, theils noch einzurichten sind.
Nur die Hof= und Garnison-Geistlichkeit und die Lehrer an Landes-Gynnasien,
Garnison-Kunst= und Freyschulen sollen unter gegenwärtigem Gesetz begriffen sepn.
II. Das Personal des Gesammt-DOber-Appellationsgerichts und
11I. der Gesammt-Akademie zu Jena, für welche Institute ebenfalls schon eigene Wit-
wenkassen bestehen.
Diejenigen akademischen Personen aber, die ohne an dem akademischen Witwen-
Fiscus Theil zu haben, Besoldung aus Großherzogl. Kammer -oder Lanoschafts-
kasse beziehen, sind hinsichtlich derselben unter gegenwärtigem Geseß begriffen, so
lange sie nicht zur Theilnahme an dem akademischen Wirwen-Fiskus gelangen
1V. Solche diplomatische Personen und auswértige Agenten, die nicht förmlich als
Großherzogl. Staatêdiener verpflichtet worden.
V. Militr-Personen, die nicht wenigstens Feldwebels-Rang haben. Witwen solcher Un-
ter-Offiziers, die im Feldzuge bleiben, werden jedoch aus der Landschaftskasse
pensionirt.
VI. Die Polizey-Soldaten, mit Ausnahme der bey der Genêd'armerie angestellt gewese-
nen Wachtmeister und Ober-Gensd'armen.
VII. Das Hoftheater-Personal.
VIII. Alle zum Hofstaat (einschlüssig der Hofkapelle und Hofgärtnerey) gehörigen Perso-
nen, indem für deren Witwen durch ein besonderes Regulatin vam peutigen Tags.
gesorgt ist.
Nur oie Oberhof= und Mastre-Ehargen, das Hofmarschall= und Stallamt, mie
seinem Kanzley-Personal, (einschlüssig der Schatulliers) und die Hofärzte und Hof-
wundärzte sollen unter gegenwärtigem Gesetz begriffen seyn.
IX. Patrimonial-Diener, einschlüßig der Post-Officianten.
. Justiz- und Rentamts-, Stadtgerichts= und Kriminalgerichts-Diener und Boten.
XI. Alle diejenigen, denen gewisse Staats-Dienstleistungen blos neben ihrem landwirth-
schaftlichen oder bürgerlichen Gewerbe übertragen sind, z. B. Amteschultheisen, Flur-
schüben, Kreiser und Forstläufer, Gleits-, Steuer= und Impost-Antereinnehmer,
u. s. w., oder
XII. die, wenn sie schon kein solches Nebengewerbe haben, doch blos für mechanische
oder technische Dienstleistungen Gehalt, Entschbigung oder Sagesgebühr bezi
z. B. Feldmesser, Bau-, und andere Unteraufseher, Chaussee = Einnehmer und
schreiber, Scheitmesser, Gradirer, Salzsieder, Kunst,= Gradir= und Salzmeister,
Straßen= und andere Bauknechte, Hunde= und Zeugwárter, Meßknechte und dergl.
Xlil. alle diejenigen Stellen, deren Einkommen die Summe von Funfzig Thalern nicht
erreicht, ausgenemmen nur die Physikats-Stellen, die auch bey einem geringeren Ge-
halt als 50 rthlr. den Anspruch auf Witwen-Pension begrunden; endlich nicht auf
iehen
. borO