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XIV. die mit den neuerworbenen Großherzogl. Gehletstheilen uͤbernommenen Pensionaͤrs,
so fern sie nicht eine wirkliche Anstellung im Staatsdienst erlangt haben, oder kuͤnf-
tig noch erlangen sollten.
3Zweyter Abschnitt.
Verhältniß der Witwen-Pension zum Diensteinkommen des verstorbenen Staatsdieners
g. 3.
Die Pension für jede unter dem Gesetz begriffene Witwe besteht in bem fünften Theile
des Diensteinkommens, welches ihr verstorbener Ehemann an firem Gehalt und an etats-
mäbig veranschlagten Accidentien, während der letzten Zeit seines Activitäts-Standes, vom
Staate bezogen. Zur Vermeidung aller Brüche wird jedoch die Summe des Dienstelnkom-
mens nur in so weit berücksichtigt, als sie mit 25 rthlr. theilbar ist.
8. 4.
Wenn ein bereits pensionirter Staatsdiener erst noch heirathet, so hat seine Witwe
keinen Anspruch auf Pension.
8. 5.
Wer nur provisorisch angestellt ist, uͤbertraͤgt keinen Pensions-Anspruch auf seine
Witwe; es sey denn, daß er nur zuletzt zu provisorischer Verwaltung einer Stelle aus
einer anderen ihm vefinteiv übertragen gewesenen berufen worden wäre, welchen Falls letz-
tere den Maßstab zur Witwen-Pension abgiebt. «
8. 6.
Bey Berechnung des von einem versiorbenen Staatsdiener bezogenen Diensteinkom—
mens wird sowohl «
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und, resp. nach der Kammer-Tare, veranschlagten Naturalien, als au
b) der Accidentien-Bezug berücksichtigt, letzterer jedoch lediglich nach dem Etats-
Anschlag, ohne Rücksicht auf mehrern oder mindern Ertrag in der Wirklichkeit. «
§—7·
Diätcn,Komntissionö-Gebühren,besondereGratisicationcnunbsolche,wenngleich
ständige, Geldbezüge, welche blos als Entschädigung für übernommenen Büreau= oder
sonstigen Nebenaufwand im Dienste anzusehen sind, (z. B. dasjenige, was die Forstbedien=
ken für Haltung der Revierbursche beziehen) ferner Zähl= und Collectur-Gebühren, (aus-
genommen, wenn sie bey Central= und Kreiseinnahmen das ganze Diensteinkommen, oder
doch den größten Theil desselben ausmachen) Hoftafel, Hofwohnung, Hofbedienung, Fou-