Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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der Gerichtshalter und den dritten der Ortschultheiß, oder ein Gerichtsschöppe führt und 
in ein Gewahrsam nimmt. 
So oft dann in diesen Kasten etwas zu bringen oder herauszunehmen ist, müssen alle 
drey Schlüsselinhaber, mindestens aber zwey derselben dabey persönlich zugegen seyn, und 
es darf, Krankheits= und Abwesenheitöfälle ausgenommen, bey zehn Thaler Strafe keiner 
dem andern die Schlüssel zur alleinigen Ersffnung des Kasiens hingeben. 
Es bleibt jedoch den Landeéregierungen nachgelassen, auf Nachsuchen der Pacrimonial= 
Gerichtslnhaber, in einem oder dem andern obiger Punkte dieser Deposital-Ordnung da zu 
dispensiren, wo die Localität es räthlich macht. 
5. 2. 
Der dem Deponene zu ertheilende Depositen- Schein ist bey zehn Thaler Stuaf. von 
dem Beamten und von dem ersten, oder, in dessen Abwesenheit, von dem zweyten Aktu 
in den Patrimonial= WGerichten vom Gerichtshalter und Gerichtoinhaber, oder dessen- HBe- 
auftragten, gemeinschaftlich auczustellen, welche beyde Prsonen (in den Patrimonial- 
Gerichten der Gerichtsinhaber und der Gerichtshalter) für alle zur gerichtlichen Verwah- 
rung eingehenden Gelder, Urkunden und Pretiosen, so wie für die bey dem Depossten-Wesen 
elwa vorgehenden Unregelmäßigkeiten solidarisch zu haften, daher auch beyde mit gleichem 
Rechte auf die Beobachtung aller Deposital-Vorschriften zu sehen und sich gegenseitig hier- 
in zu controlliren haben. 
(. 3. 
Ueber alle gerichtlichen Niederlegungen soll ein besonderes, mit einem alphabekischen 
Namenöverzeichnisse versehenes Depositen-Buch geführt werden, wesches gleich bey der ersten 
Anlegung folürt, geheftet und hinsichtlich der Blätterzahl von dem Vorsteher der Behörde 
und noch einer amtlichen Person, — bey den Patrimonial= Gerichten aber von dem Ge- 
richtsinhaber und dem Gerichtshalter am Schlusse church uanterlärest und Siegel beglaubige 
werden und die Einrichtung erhalten muß, daß jedes Depolitum zwey- "64 onhtr gegen= 
über liegende Seiten zur Baar= und Urkendene i s und s Baar" und Urkunden- 
ausgabe eingeräumt — eine fortlaufende Nummer und eine von den echeiiihtn ent- 
nommene Ueberschrift bekommt, wie dieß die unter A. beygefügte Form näher ergiebt. 
« diesem Depositen-Buche muß sogleich bey der Einzahlung und jeder geschehenen 
Nachzahlung oder Ausgabe, unter Bemerkung der einschlägigen Akten und deren Blattzahl, 
das Erforderliche mit Tag, Jahr und Munzsorte von Wienigen Schlösselinhaber einge- 
tragen werden, welchem die Führung des Depesiten-Buches b elonders anvertraut ist; von den 
beyden andern Schlusselinhabern hingegen hat wenigslens der eine die Richtigkelt der eben 
elngetragenen Post durch Beysebung seines t,% zu bescheinigen. 
"5rn 
Da das mssige Daliegen der Depesten. Gelder den Betheiligten Nachtheil bringe 
und der Depositen- Kasten nicht allen dußeren Gefahren entzogen werden bann; so sollen 
währens der 2 Depoesitions= Dauer alle gerichtlich miedergelegte Gelder, welche die Summe 
im fünf und zwanzig Thaler erreichen und nicht allem Anschein nach, gleich in 
Ian ersten Viecteljahr wieder zur Auszahlung gelangen können, vor Ablauf der ersten
	        
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