Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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von der Landschaftskasse uur grobe, bev Silber wenigstens la co Kr. Stücken bestehende 
und in den hlesigen Landen gangbare Silber= oder Goldmünzen benutzt, und also auch 
rar ese verzinset werden. Alte ungangbare oder rrusene Geldsorten, so wie Scheide= 
münze, welche inde vor der Elnsendung, wo irgend möglich, in gröbere Sorten umzu- 
* n werden versiegelt nledergelegt und nicht verziuset. 
Die dereinstige Rückzahlung geschieht, neden Zurückgade der eingesi egelten ungangbaren 
Mönzsorten und Scheldemünze, ohne Räcksicht auf die Einzehlongeserten im 90 Gulden Müng- 
faße und in kelnen kleinern Münzsorten, als Conventions= Kopfstücken, nie in zwe#, drev- 
vier oder sechs- GProlchengch. Damit jedoch hierdurch den Eigenth#mern des Deposi- 
lums kein wirklicher Nachtheil erwachse, so sollen die eingesendeten Geld= oder Silbermünz- 
Sorten, nach ihrem fedeemaligen wirklichen Current-Curse von der Kasse angenommen, so- 
dann auf Conventions. Geld zurückgerechnet und somit z. B. fuͤr 10 rthlr. 15 gr. derglei · 
chen Gurrent-Geld, ohne Unterschied, ob diesen in Laubthalern, Kronthalern, Conventions= 
Thalern oder Gold besteht, landschaftliche Verlicherung auf 10 Thaler im 20 Gulden Juße 
auêgestellt und dereinst zurückgezahlt werden. 
g. . 
eDeposttaiockdenanNoch-z ctcukkkasse des Kreises eingesendet, in welchem 
die 9 Behoͤrde sie empfangen hat 
Die betreffenden Justiz= Behörden zeigen die vorräthigen Depositen= Gelder dem bane- 
schafts-Collegium zu Weimar, resp. durch Zuschriften oder BVerichte an, worauf das La 
schafts-Collegium unverzuglich an die Kassier bey agtttigens soͤrmlicher Kals#uscheine . 
Verordnung zum Empfang der Depossten-Gelder erl 
I1. 
Die Kapital-Zinsen werden von der Landschaftskasse, wenn nicht außerordentliche Um- 
tlände es anders erfordern, — welches namentlich bey allen Pupillen= und solchen Geldern 
der Fall ist, bey denen ein gesetlicher Niehbrauch statt sindet, — immer erst bey der 
gänzlichen, oder theilweisen Zurückbezahlung den Kapitals berechnet und abgewährt, auch, 
zu Vermeidung der Bruchrechnungen, nur nach gFanzen und halben Monaten von dem jedes- 
maligen Tage der Einzahlung an verg#tel, so daß die darnber hinausgehenden Tage der 
Lanrschaftskasse zu Gute gehen. Es wird mitchin z. B. ein am öten Januar eingezahlee 
und am Zten August desselben Johres zurückgezahltes Depositum nur auf 6: Monat bis 
zum ##sten Julius verzinset. 
# 12 
Alle Depostten unter 1000 rthlr. koͤnnen, wenn die Umstände es ersordern, zu jeder 
Zeit, ohne vorherige Auffündigung, durch kurzen Bericht oder Zuschrift der Justiz- Behoͤrde 
an Großyerzogliches Uandschafts-Collcgium, zurückgefordert und mässen lodann unverweilt 
beimgezahlt werden. 
Bey Depositen über looo rehlr. aber ist eine viervschentliche vorherige Aufkündigung, 
und bey Depositen von mehr als 2000 rthir. eine zweymonatliche Aufkündigung nöthig. 
. §.«. 
Die Justlz. Behörden können auch zur Bestreitung nöthiger Auögaben in derjenigen
	        
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