Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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8. 10. 
Den Frohnpflichtigen stehe es dagegen frey, wenn die ausgemltlelte Entschädigungslei= 
stung in der einen oder andern Art für sie zu belästigend ausfallen sollte, die Ablösung 
zu verweigern und die Froynen serner wie bisher zu verrichten. 
ey vorhandener Nichtübereinstimmung der sämmelichen Frohnpflichtigen müssen wenig- 
stens zwey Drittheile derselben für die Ablösung sich erklären; wo aldann, nach vorgäugig ein- 
gebolter Autorisation der zuständigen oberen bandesbehörde, die allgemeinen geseglichen Be- 
stimmungen über Gemeinde-Angelegenheiten cintreten. 
F. 11. 
Finden sich bey der Frohnablosung die Frohndienste noch über das laufende Jahe 
hinaus verpachtet und wollen die Frohnpslichtigen der Ablösungsvollziehung nicht bis zum 
Ende der eben vorhandenen Pachtzeit Anstand geben lassen: so darf jener Umstand 
die Ablösungovollziehung nicht aufhalten, und es ist der Pachter hinsichtlich der seiner 
Seits dann zu verlangenden Entschédigung, in Ermangelung eines andern gülichen Abkom= 
menõ, zu einem, dem fünsprocentlichen Zinsenbetrage von der kapitalisirten reinen Dienstab- 
kösungs= Summe oleichkommenden, Abzuge vom jährlichen Pachtgelde besugt. 
12. 
Nach Beendigung drö Vermittelungogeschäfts, werden von der Aucgliichungebehere 
die Verhandlungen an die zuständige Landesregierung abgegeben, welche dann selbst, o 
durch eine anzuordnende Lokal-Kommission, die Partheyen zur gerichtlichen koe% 
nung des getroffenen Uebereinkommens. veranlassen und, bey Ermangelung eines weitern 
Anstandes, eine förmliche Urkunde über die geschehene Frohnablösung ösersigen läßt. 
K. 13. 
Glaube der Frohnberechtigte, oder der Frohnpflichtige sich durch die Vermitkelung oder 
schiedsrichterliche Entscheidung der Ausgleichungsbehörde beschwert: so hat er seine Beschwer- 
degründe der zuständigen Landeoregierung vorzutragen, oder längstens in dem gerichtlichen 
Anerkennung. Termine der Frohnablosungo-Verhandlungen gehörig anzuzeigen, welche den. 
Ausspruch der Frohnausgleichungo- Behörde, ebenfalls nach nochmaliger Vernehmung dersel- 
ben, genau zu prüfen und durch dessen Bestätigung, oder Abänderung das Ablssfungs-= 
Quantum defkinitiv auszusprechen hat. 
Gegen diesen desinitiven Ausspruch sindet eine weitere Reclamation nicht statt. 
(. 
Zu Förderung der guten Siche und usitne um den Dienstberechtigten vie billige 
Aufgebung ihrer Gerechtsame zu erleichtern und theilweise mit zu verguten, bewilligen 
Wir, alo Oberlehnherr, den Besitzern dienstberechtigter Lehngüter, ohne ein Ansinnen vor- 
gängiger Allodiftcations Gebühren, uneingeschränkte Verfür ungskesugniß über die Letkau= 
sungs-Summe, ohne Unterschied, ob diese in Gelde, Grundstücken, Gerechtsamen oder in 
einstweiligen Grund-Renten bestehen werde. 
ur wenn Lehnschulden über den dritten Theil deS Werthes vorhanden sind, müssen 
die aus der Frohnen geläßten Gelder zu deren Abtragung in der Regel vorerst verwendet werden.
	        
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