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lämmtliche Eigenthümer der auf solche Weise geschühten Grundstücke bie Kosten eines
dergleichen Baues gemeinschaftlich aufzubringen verbunden sind.
. 7.
In den K. 5. und 6. berührten Fällen der Concurrenz mehrerer Grundstäckseigenthü-
mer, ist der Beptrag eines Jeden nach dem durch unparthenische Sachverständige zu bestim-
menden Verhältnisse der durch den Uferbau abgewendeten Gefahr, ingleichen nach der Größe
und Nubbarkeit der einzelnen Grundstücke — in dem #. 5. erwähnten Falle der Concurrenz
mehrerer Useranlieger aber auch zugleich mit nach Verhältniß der Länge der Linie, in wel-
cher die betroffenen Grundstücke an dem Ufer gelenen sind, auszuwerfen.
In Räcksicht der Auswahl und Benennung der Sachverständigen, so wie in Ansehung
des durch dieselben zu führenden Beweises, kommen die gewöynlichen Prozeß= Vorschriften
zur Anwendung.
§. 8.
Jedem nach K. 5. und 6. zum Uferbau ganz, oder theilweise, verpflichteten Grund-
stücksbesiher bleibt übrigenc nachzelassen, da gan ze betroffene Grundstück — in so weit
nur dieh überhaupt die Rechte gestatten — aufzugeben (zu derelinquiren) und sich dadurch
von der ihm aufliegenden Verbindlichkeit zu befreyen.
Findet sich in elnem solchen Falle niemand, der ssch zu Uebernahme des fraglichen
Grundstückes mit jener Verbindlichkeit freywillig versteht: so geht das Grundstück mit der
darauf ruhenden Verpflichtung auf diejenige Gemeinde über, in deren Flur das Grundstück
gelegen ist.
8. 9.
Tritt die Nothwendigkeit eines Uferbaues lediglich in Folge der Unterlassung, oder
Vernachlässigung eines Wasserbaues ein: so ist der dadurch veranlaßte Auswand von
dem Eigenthümer des Wassero, oder dem ausnahmsweise zum Wasserbau verpflichteten. Sub-
jecte (I. 4.), ohne Zuthun der Uferanlieger und der entsernteren Grundstücksbesitzer, zu
tragen.
. 10.
Das Nämliche gilt, wenn die Nothwendigkeit eines solchen Baues au5 einer von dem
Eigenthumer des Gewässers, oder mit dessen Erlaubniß von dritten Personen, zu Errei-
chung eines besondern Vortheils, in oder an dem Wasser gemachten Veranstaltung ent-
stehet.