Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

8. 11. 
Macht sich serner ein Uferbau nicht in Folge der gewöhnlichen Wi rkung des Wassers, 
sondern auf Veranlassung außerordentlicher Ereignisse nöthig, ohne daß eine Verschuldung 
durch unterlassene Erhaltung des Gewässers in gehörigem Stande auf Seiten des dazu ver- 
pllichteeen Theiles nachzuweisen stehet: so ist der hierzu erforderliche Aufwand von den 
Wassereigenthümer, oder dem auSnahmöweise zum Wasserbau Verpflichteten (K. 4.) u 
den Uferanliegern, nach Umsténden (F. 6.) mit Einschluß der entfernteren ou (wtess* 
gemeinschaftlich, und zwar von jedem Theile zur Hälste, zu bestreiten. 
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Jeder Uferanlieger, den es trifft, ist das zu Ausföhrung eines Uferbaues erforderliche 
Terrain herzugeben verbunden, muß jedoch dafür in allen Fällen, wo er die Kosten eines 
solchen Baues nicht selbst, oder wenigstens nicht allein zu tragen hat, auöreichend entschä- 
digt werden. 
Die Entschädigungs-Summe wird diesfalls zu dem Bauauswame geschlagen und mit die- 
sem auf die Gesammtheit der Baupflichtigen — mit Einschluß jedoch des zu Entschádigen= 
den selbst, falls derselbe zu lehztern gehört — vertheilet. 
Dieß gilt namentlich auch bey Anlegung eines sogenannten Durchstichs, d. h. derjeni- 
gen Veranstaltung, wodurch, zu Verhütung ufterer Uferdurchbrüche und Ueberschwemmun- 
gen, dem Wasser ein natürlicher gerader Lauf verschafft wird; jedoch sind hier nicht nur 
die eigentlichen Useranlieger, sondern auch die Besiter entfernterer Grundstöcke, durch wel- 
che der Durchstich zu führen ist, das Erforderliche von ihrem Grund und Boden, und 
zwar entweder (daferne sie nehmlich zu den Kosten des Werkes, wegen für sie dadurch ab- 
gewendeter Gesahr, nicht selbst bevzutragen haben) gegen volle, oder im entgegengeseoten 
Falle, gegen theilweise Entschädigung, so viel es ihnen nehmlich, nach Abzug der von 
ihnen selbst zu zahlenden Rate, trägt, abzulassen gehalten. 
8. 13. 
Ist ein Bau, Wasser- und Uferbau zugleich — nach der oben F. 1. und 2. 
gegebenen Begrisfscbesiimmung —: so haben die zu beyderley Bauen Frosnt E den Auf. 
wand gemninschaftlich, nach dem durch Sachverständige auszumittelnden Verhältnisse der 
dadurch erlangten Vortheile, oder des abgewendeten Schadenö, zu tragen. 
8. 14. 
ber Aufbringung der durch Ausfuͤhrung eines Wasser- oder Uferbaues verur- 
lachtec rlt geseblich verordnet ist, gilt auch von den Kosten der Unterhaltung.
	        
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