8. 11.
Macht sich serner ein Uferbau nicht in Folge der gewöhnlichen Wi rkung des Wassers,
sondern auf Veranlassung außerordentlicher Ereignisse nöthig, ohne daß eine Verschuldung
durch unterlassene Erhaltung des Gewässers in gehörigem Stande auf Seiten des dazu ver-
pllichteeen Theiles nachzuweisen stehet: so ist der hierzu erforderliche Aufwand von den
Wassereigenthümer, oder dem auSnahmöweise zum Wasserbau Verpflichteten (K. 4.) u
den Uferanliegern, nach Umsténden (F. 6.) mit Einschluß der entfernteren ou (wtess*
gemeinschaftlich, und zwar von jedem Theile zur Hälste, zu bestreiten.
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Jeder Uferanlieger, den es trifft, ist das zu Ausföhrung eines Uferbaues erforderliche
Terrain herzugeben verbunden, muß jedoch dafür in allen Fällen, wo er die Kosten eines
solchen Baues nicht selbst, oder wenigstens nicht allein zu tragen hat, auöreichend entschä-
digt werden.
Die Entschädigungs-Summe wird diesfalls zu dem Bauauswame geschlagen und mit die-
sem auf die Gesammtheit der Baupflichtigen — mit Einschluß jedoch des zu Entschádigen=
den selbst, falls derselbe zu lehztern gehört — vertheilet.
Dieß gilt namentlich auch bey Anlegung eines sogenannten Durchstichs, d. h. derjeni-
gen Veranstaltung, wodurch, zu Verhütung ufterer Uferdurchbrüche und Ueberschwemmun-
gen, dem Wasser ein natürlicher gerader Lauf verschafft wird; jedoch sind hier nicht nur
die eigentlichen Useranlieger, sondern auch die Besiter entfernterer Grundstöcke, durch wel-
che der Durchstich zu führen ist, das Erforderliche von ihrem Grund und Boden, und
zwar entweder (daferne sie nehmlich zu den Kosten des Werkes, wegen für sie dadurch ab-
gewendeter Gesahr, nicht selbst bevzutragen haben) gegen volle, oder im entgegengeseoten
Falle, gegen theilweise Entschädigung, so viel es ihnen nehmlich, nach Abzug der von
ihnen selbst zu zahlenden Rate, trägt, abzulassen gehalten.
8. 13.
Ist ein Bau, Wasser- und Uferbau zugleich — nach der oben F. 1. und 2.
gegebenen Begrisfscbesiimmung —: so haben die zu beyderley Bauen Frosnt E den Auf.
wand gemninschaftlich, nach dem durch Sachverständige auszumittelnden Verhältnisse der
dadurch erlangten Vortheile, oder des abgewendeten Schadenö, zu tragen.
8. 14.
ber Aufbringung der durch Ausfuͤhrung eines Wasser- oder Uferbaues verur-
lachtec rlt geseblich verordnet ist, gilt auch von den Kosten der Unterhaltung.