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geführt, oder: es sey der Bau durch die von einem anbern nähern oder
anlieger, 0%%t Wsnrsn früher unterlassene Führung eines an d#n meseente fen-
worden, nicht Platz greift und gegen antheili · -
ttnn greif geg heilige Uebernayme der Baukosten nicht zu sch#
6. 18.
Von den im #. 16. genannten Behörden ist auf möglichst kurge und ei i
voruschresten. Fh Sissei ohne Kostenabforderung, zu verfahren " un ol de Zu
gaͤnglich noͤthige baare Verlag — welcher jedoch bei den Landraͤth ·
innnsahdnbringm ) ndraͤthen ebenfalls wegfaͤllt —
8. 19.
Wo es sich von definitiver Bezahlung des auf Uferbau gemacht
von andern aus diesem Gesetze absließenden z hrrse din flufinns, ede-
Streitigkeiten, lediglich die ordentlichen Justiz-Behörden competent, welche“ hier, je nach Ver-
schiedenheit des Gegenstandes, nach den Regeln des ordentlichen Hrozesses, cder Freigneten
Falles, nach den Bestimmungen der Gesebes über das Verfahren in minderwichtigen Rechts-
sachen, die Gebühr verfügen.
Doch ist auf keine eingereichte desfallsige Klage auszufertigen, wenn ihr nicht ei i
des Bezirks--Landraths uͤber, auf Antrag des einen oder anderen er *
bereits fruchtlos geschehene Gütepflegung beyliegt. 7
Urkundlich haben Wir gegenwüärtiges Geseh eigenhändig vollzo- i
Großherzogl. Insiegel bedrucken lassen. bandig vollzegen und mit Unsrem
So geschehen und gegeben Weimar den 15ten May 1821.
(L. S.) Tarl August.
C. GW. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer.
Geses vrdt. Erust Müäller,
über die Verbindlichkeit zum Was- ·
scr-nndllferbauuIIdzuTkagusIg
der debjallsigen Kosten.