Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

58. 
8. 2. 
Die obere beitung des Straßenbaues hat im Allgemeinen die Landes-Direction. 
Unter dieser Leitung gehört 1) alles, was den Bau, die Besserung und die Erhaltung der 
Straßen uster Klasse betrifft, vor die Chaussee-Bau--Kommissionen und gehört: 
2) die Aussicht über die Straßen 2ter und die Wege 3ter Kiasse — in der Regel 
und anögenommen nur diejenigen Strasten ater Klasse, welche schon jeht bey den Cyaus- 
see: Bau-Kommissionen mit besorgt und fernerhin bey denselben gelassen werden — vor 
die Landräáthe. Diese, die Landräthe, haben zunöchst alle nöthige Anordnungen zu 
treffen, wenn in Bezug auf solche, ihrer Aufsicht unrergebene Strasen und Wege die 
Gemeinden, oder diesenigen, welchen sonst die Herstellung und Erhaltung obliegt (§. 4.), 
ihrer gesetzlichen Schuldigkeit nicht nachkommen. 
8. 3. 
Durch genaue Amtsvorschriften für die gedachten Kommissionen, für die Bau= Össician= 
ten, für die Rechnungoführer, Controleurs, Chaussee= und Brückengeld-Erheber, Bauauf- 
seher und Chaussee-Warter ist jener Theil der öffentlichen Verwaltung geordnet worden. 
In besonderen Fällen, bey wichtigen Bauen, isi auch ven den Landráthen das Gut- 
achten der Chaussee-Bau= Kommission einzuholen, ingleichen sind die Bau-Osficianten, auf 
Befehl der dandes-Direction, mit Vorwissen des ihnen vorgesehten Kommissars, verbunden, 
den Landräthen, gegen die gesemáßigen Tagegelder, mit Rath und That an die Hand 
zu gehen. 
g. 4. 
Was das gegenwärtige Geseh über die Verbindlichkeit zur Herstellung, Besserung und 
Unterhaltung der Straßen ister, 2ter und Zter RKlasse verordnek, soll keinem über denfel- 
ben Gegenstand hier oder da bestehenden Vertrage (Recesse) und keinem öber denselben Ge- 
genstand hier oder da bestehenden rechtsgültigen Herkommen entgegen treten (derogiren). 
Solche Verträge und solches Herkommen entscheiden besonderS auch über die Verbindlich- 
keit der Großherzogl. Kammergütrer, der Rittergüter und der Freygüter, an dem Stra- 
ßenbaue in einem gewissen Verhältnisse Antheil zu nehmen, oder gewisse Theile 
einer Straße, eines Weges ganz und allein in Bau und Besserung zu unterhalten. 
II. 
Besondere Bestimmungen 
A. 
über die erste Klasse (k. 1.) 
#. 5. 
Die Chaussirung und Unterhaltung der Straßen ester Klasse isl Sache des Staates. 
Es besteht, was diese Straßen beteifft, keine gesebliche Verbindlichkeit, Hand-, oder
	        
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