Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Spanndienste unentgelblich zu leisten, vorbehaͤltlich der Bestimmungen im K. 4. ro. 11. 
und 12. 
g. 6. 
Die Nothwendlgkeit, oder Raͤthlichkeit. neuer Chaussee - Baue und neuer Bruͤckenbaue auf 
Chausseen, soivie deren Richtung und Lage, ist von der oberen Verwaltungsbehörde (F. 2.) 
jedeomal sorgfältlg zu prüfen und auszumitteln. Hierauf läßt solche durch die ihr unter- 
gebenen Kunstver ändigen alle nöthige Ansch läge und Vorarbeiten fertigen, auch Berechnun- 
gen, ob und wie der Bau= und Unterhaltungs = Aufwand aus dem künftigen, muthmaßli- 
chen Ertrage des Chaussec-Geldes sich bestreiten lasse. Diese Vorarbeiten, Anschläge und 
Berechnungen lind weiter dem Staats-Ministerium vorzulegen, damit auch der Chaussee- 
bau-Kasse die etwa nöthigen Vorschösse und Zusck usse aus anderen Landeskassen, unter ver- 
fassungomäßiger Bepstimmung des Landtages, verwilliget und angewiesen werden können. 
7. 
Wird die Abtretung eines Grundstückes im Prlvat-Eigenthume nöthig, entweder zur 
Anlegung eines Chaussee-Zuges, oder, weil darauf die zum Chaussee-Baue erforderlichen 
Materialien gewonnen werden kennen: so ist der Eigenthümer zu der Aberetung verbunden, 
aber nicht ohne Entgeld, sondern nur gegen volle Entschédigung. Diese Eneschbdigung 
wird ermittelt durch drey Sachverständige, von denen der Eigenthümer den einen, die 
Ebaussee-Bau-Kommission den andern, die Insiiz, Behörde des Ortes den drltten zu siel- 
len hat. Es ist dabey Rücksicht zu neymen: 
a) auf den wahren Werty deo abzutretcuden Grundstückes an sich, 
b) auf den Nachtheil, den Verlust, welcher dem Eigenthümer vielleicht durch Aberen- 
nung diesec Grunostückec von einem andern, oder von einem ganzen Göter-Compler 
uwachs't. 
. 8. 
W.s die auf einem solchen Grundstuͤcke haftenden Steuern, Zinsen und andere Real- 
Lasten vetrifft, so sind zwey Faile zu unterscheiden. Entweder gehen diese basten, mit 
Zustimmung des Berechtigten, auf andere Grundstücke desselben Eigenthümers über, 3. B. 
auf den in seinem Eigenthume verbleibenden Theil eines durch die Abtretung zerrifsenen 
Ganzen, oder, es werden diese Lasten mit den ihnen gegenüberstehenden Rechten aufgeho- 
ben. Imersten Falle ilt auf die Steuern, Zinsen und anderen dem Eigenthümer verbleibenden 
Freal-Vasten, bey Auemitrelung der ihm gebührenden Entschädiyung (E. 7.), Auckücht zu 
nehmen. Im zwenten Falle ist die Steuerkasse, der Zinsherr, der Vehnherr, der Triftbe= 
rechtigte besonders zu entschädigen und diese Entschädigung, ebenfaus in der F. J. angeerd- 
neten Maße, zu ermicteln. Hasten Hypotheten auf dem Grundstücke: so wird die bey der 
Abtretung thätige Justiz-Behörde des Orteo sich ihrer Verantwortlichkeit erinnern und dse 
Glaubiger sicher stellen.
	        
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