8. 9.
Was . 7. und 8. vorgeschrieben worden, kommt auch dann zur Anwendung, wenn
zu dem Chaussee-Baue ein Theil des Großherzogl. Kammergutes, sey es an Grundeigen-
thume, oder an anderen Rechten (5. 8.), in Anspruch genommen wird.
Die Kosten der . 7. und 8. vorgeschriebenen Ermittelung (Taxation) trägt in jedem
Falle die Chaussee= Baukasse allein.
K. 10.
Um dem höchst nachthefligen Einackern in die Chaussee-Gräben und Seiten-Bsschun-
gen vorzubeugen und diese lben, ihrem Zwecke entsprechend, zu erhalten, wird im Allgemei-
nen die Chaussce-Grenze bis cinen und einen halben Fuß über die dußere Graben-Böôschung
bestimmt. Daneben hat jede Gemeinde in ihrer Flur den schnellen Abzug des Regen= und
andern Wa'sers, durch Hebung und Handhabung der Feldgräben, in welche die Chaussee=
Gräben auclaufen, zu befördern.
Die steinernen Ueberfahrten über die Chaussee-Gräben haben auf Verbindungs= und
anderen Wegen diejenigen Gemeinden zu erbauen und zu unterhalten, denen die Unterhal-
tung dieser Wege überhaupt obliegt. Dagegen geschieht der Bau und die Erhaltung sol-
cher Ueberfahrten, außer den öflentlichen Wegen, nach den benachbarten Grundstücken bin,
auf Kosten der Chaussee-Baukasse, nicht nur, wo besondere Verträge dieses feslsegen, son-
dern schon dann, wenn ein Grundstück durch die Anlage der Chaussee unzufahrbar gewor-
den ist.
Noch wird verordnet:
a) ein neuer Bau, z. B. der eines Hauses, darf an der Chaussee nur mit Genehmigung
der LandeS-Direcs#on unternommen und ausgeführt werden;
) auf den Chaussee-Strecken durch Städte, Vorstädte, Dörfer, sind die Gemeinden
verbunden, die Abzugögräben zu unterhalten, ingleichen den Schlamm und Unrath von der
Straße wegzuführen;
Bc)) die Besitzer der an eine Chaussee stoßenden Aecker haben den von der Chaussee abge-
zogenen Schlamm auf diese ihre Aecker au unehmen. Sollten 44. aber . egen einen Nech-
theil für dle Feldwirthschaft mit Grund vorstenig machen, B. wegen der mi
Schlamme vermengten Steine: so hat die Gemeinde, durch deun öiu“ * hausie
einen Platz zur Aufschuttung deb Chaussee-Kotheo anzuweisen,