Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

8. 9. 
Was . 7. und 8. vorgeschrieben worden, kommt auch dann zur Anwendung, wenn 
zu dem Chaussee-Baue ein Theil des Großherzogl. Kammergutes, sey es an Grundeigen- 
thume, oder an anderen Rechten (5. 8.), in Anspruch genommen wird. 
Die Kosten der . 7. und 8. vorgeschriebenen Ermittelung (Taxation) trägt in jedem 
Falle die Chaussee= Baukasse allein. 
K. 10. 
Um dem höchst nachthefligen Einackern in die Chaussee-Gräben und Seiten-Bsschun- 
gen vorzubeugen und diese lben, ihrem Zwecke entsprechend, zu erhalten, wird im Allgemei- 
nen die Chaussce-Grenze bis cinen und einen halben Fuß über die dußere Graben-Böôschung 
bestimmt. Daneben hat jede Gemeinde in ihrer Flur den schnellen Abzug des Regen= und 
andern Wa'sers, durch Hebung und Handhabung der Feldgräben, in welche die Chaussee= 
Gräben auclaufen, zu befördern. 
Die steinernen Ueberfahrten über die Chaussee-Gräben haben auf Verbindungs= und 
anderen Wegen diejenigen Gemeinden zu erbauen und zu unterhalten, denen die Unterhal- 
tung dieser Wege überhaupt obliegt. Dagegen geschieht der Bau und die Erhaltung sol- 
cher Ueberfahrten, außer den öflentlichen Wegen, nach den benachbarten Grundstücken bin, 
auf Kosten der Chaussee-Baukasse, nicht nur, wo besondere Verträge dieses feslsegen, son- 
dern schon dann, wenn ein Grundstück durch die Anlage der Chaussee unzufahrbar gewor- 
den ist. 
Noch wird verordnet: 
a) ein neuer Bau, z. B. der eines Hauses, darf an der Chaussee nur mit Genehmigung 
der LandeS-Direcs#on unternommen und ausgeführt werden; 
) auf den Chaussee-Strecken durch Städte, Vorstädte, Dörfer, sind die Gemeinden 
verbunden, die Abzugögräben zu unterhalten, ingleichen den Schlamm und Unrath von der 
Straße wegzuführen; 
Bc)) die Besitzer der an eine Chaussee stoßenden Aecker haben den von der Chaussee abge- 
zogenen Schlamm auf diese ihre Aecker au unehmen. Sollten 44. aber . egen einen Nech- 
theil für dle Feldwirthschaft mit Grund vorstenig machen, B. wegen der mi 
Schlamme vermengten Steine: so hat die Gemeinde, durch deun öiu“ * hausie 
einen Platz zur Aufschuttung deb Chaussee-Kotheo anzuweisen,
	        
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