Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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verwillizte Brüͤcken-, oder Dammgeld nicht fuͤr die Gemeinde- sondern fuͤr dle oͤffentliche 
Kasse angelegt und crhoben. « 
§.16. 
Wadoben§.7.8.9.to.undn.überdicSkcastenXstekKlassevkkokdnctwok 
den, leidet in seiner Weise und analogisch auch auf die Strasien 2ter Klasse Anwen- 
dung. Außerdem wird, wac letztere betrift, zum Theil unter Bezug auf die höchste Ver- 
ordnung vom 14#t#en November 1777., besonders hinzugefägt: 
a) die Straßen sind in guten, brauchbarcn Stand zu seben und sollen dann, mit einiger 
Wölbung der Fahrbahn, in einer solchen Breite erhalten werden, daß sich zwey beladene 
Wagen ohne Gefahr ausweichen können. Deshalb sind alle zu schmale Hohlwege, soweit 
diesec nothwendig und thunlich, entweder auc#zufüllen, oder zu umgehen, ganz Ktrile Stiege 
abzutragen und die den buftzug, oder den freyen Gebrauch der Straße hindernden Heclen 
und Stráuche wegzuschaffen, auch muß im Winter der hohe Schnec ausgeschaufelt. 
werden. 
b) Zur Ableitung des Wassers sind längs den Straßen, nach Erforderniß und beson- 
dero da, wo die Fahrbahn nicht höher, al# die ansloßenden Grundstäcke liegt, Graben mit sechs 
Jußi oberer Weite, vier Fuß Tiefe und zwey Fuß unterer Weite hinzuziehen. Diese Graben 
mussen da, wo es nothwendig ist, in zweckdienliche Feldgraben ausmünden, auch sollen sie 
im Frühjahre und Herbste eines jeden Jahres gehoben und dadurch die Wege selbst vollkom- 
men trocken gelegt und erhalten werden. Jerner sind 
c) die Geleise elnzuziehen, alle Vertiesungen, nach vorheriger Aufschaufelung und Weg- 
schaffung des Kothes, mit festen Steinen, oder Kles auozusällen, die erforderlichen Brücten, 
Steege und Sicherheits-Geländer, ohne Verzug, in tüchtigen Stand zu setzen und darin 
zu erhalten, auch, wo Straßen an Flußufern hinziehen, zu deren Sicherung, Weiden 
anzupslanzen, die dem Ufer schädlichen hoyen Baume aber wegzuschaffen. 
8. 17. 
Berantwortlich fuͤr die Befolgung jener Vorschriften sind zunaͤchst die Feldgeschwornen, 
sodann die Stadtraͤthe und die Orts-Schuldheissen. Unterläáßt ein Felbgeschworner die Auf- 
korderung der Gemeinde zu dem, was ihr nach diesem Gesehe obliegt, und, wenn diese Auf- 
forderung ohne Erfolg bleidbt, die weitere Anzeige bep der Ortöobrigkeit: so fällt er das 
erstemal in eine Strafe von einem Thaler, im Wiederholungsfalle in eine Strase von zwen 
#halern. Stadtráthe und Orts-Schuloheissen, welche sich auf die ihnen geschehene Anzeige 
säumig erweisen, und das Nöthige zur Besserung der Straße, zur Hebung der Graben 
w. vicht binnen den nächsten drey Tazen anordnen, sollen ln eine Strafe von vier Tha- 
lern genommen werden.
	        
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