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Ort, Zeit, Art und Zahl des Viehes u. s. w., die Vorhuthung nicht ausgeschlossen, bestehen
auch fernerhin und in der bisherigen rechtlichen Maße sort. Nur da, wo dieses Gesetz aus-
drücklich spricht, beschränkr, aufhebt, oder erweitert, tritt eine Ausnahme von jenem
Grundlatze ein.
. 2.
Wo in diesem Gesehe nicht ausdrücklich das Gegentheil angeordnet, oder nachgelassen wird,
bewendet ec auch bey allen Einschränkungen, welche sich einzelne Grundstücköbesiter, oder ganze
Gemeinden, was die Trift und Huthung anlangt, auf lhren Grundstücken und in ihren Fluren
biöher gefallen lassen mußten, vorauögesetzt, daß diese Einschränkungen schon jetzt aud einem
tüchtigen, haltbaren Recheögrunde gegen den Eigenthümer, oder gegen die Gemeinden behaup-
tet werden bonnten.
5. 3.
Auf solche Grundstücke, welche den Trift= und Huehungs-Befugnissen eines Dritten (Nicht-
eigenthümers) und den daraus hervorgehenden Verbindlichkeiten gar nicht unterworfen sind,
sinden alle in diesem Gesetze ausgenommene, die Bebauung und Benugungsweise einschränkende
Vorschriften keine Anwendung. Auch sieht der Befriedigung solcher Grundslücke kein Hinder=
niß entgegen, es wäre denn, daß der Nachbar, oder sonst ein Dritter, weil sie ihm nachtheilig
ist, aus anderen Rechtsgründen widersprechen dürfte.
4.
Auf eine Stückzahl (gewisse Anzahl det Viehes) ist in der Regel der Trift= und Huth-Be-
rechtigte nur da eingeschränkt, wo eo sich von der Ausübung einer Nittrift oder Koppel-
trist (Huthung) handelt. Besleht an einem Orte die Huth= und Trift-Gerechtigkeit als al-
leiniges Recht, oder sind die sonst gemeinsamen Triften und Huthungen, der Fläche nach, ge-
theilt worden: so liegt ju der Kegel kein Grund solcher Beschränkung vor. Nur dann, wenn
der Verpflichtete — derjenige, welcher die Huth und Trift zu leiden hat — in dem Beweise
eine besondern Nachtheils das Gegentheil darzuthun vermöchte, würde er auch in diesem Fal-
le mit seinem Widerspruche zu hören seyn. Die mit den Mutterschafen gehenden ämmer dür-
fen, auch bey Koppeltriften, über die bestimmte Zahl auf die Weide gebracht werden.
8. 5.
Wo ungezählte Schaͤfereyen bestehen, soll bey Mittriften und Koppeltriften (Huthun-
gen) sowohĩ dem Verpflichteten — demjenigen, welcher die Huth und Trift zu leiten hat —
gegenuͤber, als untet den Trift- und Huͤth- Berechtigten selbst die Regel gelten: kein Theil