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5. 9.
Jede Gemeinde, welche das Recht der eigenen Trift und Huthung hat, hat auch das
Recht des Hordenschlages. Keinem Mit-Triftberechtigten der Flur sieht hiergegen ein
Widerspruch zu.
B.
Behüthung und Hegung der Wiesen.
## °.
Im Frühjahre dürfen die Wiesen, wie es in den Alt-weimarischen banden schon
durch den Eircular-Befehl vom 4ten Januar 7707. bestimmt worden, nur bis zum 23sten
April] behüthet und bekriftet werden. Mit diesem Tage soll jede Behüchung und Betrif-
tung der Wiesen aufhören.
8. 11.
Wann im Herbste die Wiesen wieder aufgehen, die Behüthung und Betriftung dersel-
ben wieder Statt sinden dürfe, ist fernerhin, jeden Ortes, nach den schon besiehenden Ge-
setzen, Verträgen und Gewohnheiten zu beurtheilen. Nur bey einer durch üble Witterung
verspäteten Grummeternte darf der Wiesenbesibzer durch den Triftbercchtigten, unter keiner
Voraussetzung, benachtheiligt werden. — Das Aufbewahren des dürren Grummets in Fehmen
tritt der Behüthung der Wiese nicht entgegen.
. 12.
Eine Ausnahme leldet die Vorschrift im 9. ro. und eine genauere Bestimmung erhält
die Vorschrift im §. 17. für den Fall, wenn dem Berechtigten bisher ein Triftzug über
die Wiese nach anderen Fluren oder Grundstücken hin, entweder im Frühjsahre nach dem
2sten April, oder im Herbste schon vor dem sonst gesetzlichen und üblichen Schlusse der
Hegung, aus Rechtsgründen zustand. In diesem Falle bleibt es, was diesen Triftzug
anlangt, bey dem erworbenen Rechte, es wäre denn, daß derselbe durch Ausmittelung eincs
andern Triftzuges, ohne Kränkung der Rechte eines Dritten, dem Triftberechtigten ent-
behrlich gemacht werden könnte.
8. 13.
Wo der Triftberechtigte aus seinem wohlerworbenen Rechte der Waͤsserung einer Wiese
während der Tristzeit schon jeht widersprechen durfte, bleibt die Wasserung während jener
Zeit auch forthin unerlaubt.
g. 14.
Will der Eigenthämer seine, der Huth= und Trist-Gerechtsame unterliegende Wiese