Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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2) Das gegemoériige Geseb soll die Eigenthumorechte nicht mehr beschränken, als sie 
schon beschränkt sind. Steht irgendvo dem Eigenthümer in Ansehung der Brache noch 
größere Freyheit zu: so bewendet es dabey. · « · « 
3) Kann ein Triftberechtigter den Beweis führen, dah die Bestimmung des gegenwärti- 
gen Gesetes dem wohlbegründeten Umfange seines Rechtes entgegen und ihm wirklich nach- 
theilig ist: so bewendet es zwar bey dem Gesetze, es darf aber der Berechtigte von dem 
Verpflichteten eine billige Entschädigung, nach landwirthschaftlichem Ermessen, in Anspruch 
nehmen. 
19. 
Von ber reinen, zur Behuͤthung offenen Brache darf vierzehn Tage vor Johanni 
die Hälfte, die andere Hälfte aber erst nach Johannis umgepflügt werden. 
E. 
Aussaat und Hegung der Futterbruter. 
20. 
8. 
Das Behuͤthen der Futterkraͤuter ist durchaus untersagt, wenn der Erdboden durch- 
weicht ist. Dieß gilt selbst von der Zeit, wo dit damit besaͤeten Felder der Trift und 
Huthung offen sind. 
21. 
Der spanische Klee, oder Kopfklee soll in dem ersten Jahre, dem Jahre der Audsaat, 
fortwaͤhrend, spaͤterhin aber so lange gehegt werden, als der Besitzer ihn zum Hauen ste- 
hen läßt. Die Trift und Huth darf auf solchen Kleestäcken aucgeébt werden, sobald der 
letzte Hieb herunter ist und der Besiher desselben entweder sein eigeneS Vieh darauf treibt, 
oder Dünger darauf fährt, oder es umzureissen beginnt. 
cke, welche von dem Eigenthümer nicht zum Abhauen, sondern zur Weide für 
eigenes Vieh auf dem Stocke angesäcet wurden und wirklich nur hierzu benutztt werden, 
sind auch im zweyten Jahre von dem Triftberechtigten bis nach Michaelis zu schonen, ec 
wäre denn, daß der Eigenthümer sie früher umzureissen, oder zu bedüngen anfinge. 
Saamenklee-Flecke sind so lange zu hegen, bis der Saame reif und herunter gebracht 
worden ist. 
g. 22. 
Die Lucerne und die Eoͤparcette sind im Jahre der Aussaat und dann im zweyten 
und britten Jahre zu hegen. Im vierten Jahre sind sic, vom 18ten Oktober an, bey 
trockuer Witterung, oder eingetretenem Froste der Trise und Huehung unterworfen. 
däßt der Eigenthümer die Lucerne und die Esparcette früher betreiben, so ist dem 
Triftberechtigten die Behüthung gleichzeitig gestattet.
	        
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