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F.
Trift und Huthung in Holzungen 2c.
8.
Jeder Eigenthuͤmet hat das Recht, seine Grundstuͤcke mit Holz anzusaͤen, oder zu
bepflanzen, ingleichen selne Grundstuͤcke in Fruchtfelder, oder in Wiesen umzuwandeln, ohne
dasi der Triftberechtigte (vorbehaͤltlich der Bestimmung in 8. 14.) widetsprechen und das
neu angesaͤete Holz, das neu angelegteFruchtfeld, die neu angelegte Wiese, was die Huth
und Trift anlangt, anders behandeln duͤrfte, als es sonst in Bezug auf Hölzer, Frucht-
felder und Wiesen geseblich ist.
Was Aupllanzungen von OÖbsibéumen anlangt, verbleibt es bey dem Gesehe vom
15ten Juny 1819.
23.
5. 21.
Ausnahmen leidet die Bestimmung des s. 23.: 1) in geschlossenen Feldern; 2) da, wo durch
die Umwandlung und unbeschränkte Ansaat, oder Anpflanzung, dem Triftberechtigten ein
hanzer Triftzug nach anderen Grundstücken und Huthungen versperrt werden würde.
TAuch kann der Triftberechtigte in dem Falle, wenn er durch die Umwandlung, Be-
fäung oder Bepflanzung, sollte sie in einem Stücke und auf einmal geschehen, an seiner
Trift und Huthung überhaupt einen so bedeutenden Verlust erleiden würde, daß er seinen
bicherigen Viehlkand, nach landwirthschaftlichem Ermessen, darauf nicht mehr
zu erhalten vermöchte, verlangen, daß die Umwandlung, Beséung, oder Bepflanzung, nach
und nach erfolge.
Den Grenznachbarn und allen, welche sonst ein Interesse bey der Sache haben l#nn-
ten, bleiben ihre Widersprüche aus anderen Rechtsgründen vorbehalten.
4#.25.
Alle wieder anwachsende Gehaue, ingleichen alle wieder besäete oder bepflanzte Schlä=
de und überhaupt alle Holz-Kulturen, es mogen nun Lehden, ehemaliges Ackerland, oder
ehemaliger Holzboden dazu benutzt worden seyn, sollen von den Triftberechtigten durchaus
und so lange gehegt werden, bio das angezogene junge Holz eine solche Höhe erreicht hat, daß
dessen Wipsel durch den Verbiß des Viehes nicht mehr beschädige werden können, (bis ce
aus dem Maule gewachsen ist). Es darf daher kein junger Schlag eher betrieben werden,
als bio der größere Theil des Holzes aller Art, da, wo mit Pferden gehürhet wird, sechs
Ellen, wo mit Rindvieh gehnthet wird, vier Elen, und wo Schafhüthung Statt findet,
zwey und eine halbe Elle hoch ist.
K. 26.
In den herrschaftlichen Waldungen soll die Einweisung in die Holz= und Wald-Trif.
ten jedes Brühjahr durch den Forstbedienten des Revieres geschehen, an welchen sich deshalb