Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

2. 
die Triftberechtigten zu wenben haben. Dabepy sind die zu hegenden Orte genau zu bezeich- 
nen und r Hegewischen zu bestecken. 
igenthümer von Privat-Holzungen und Waldungen bleibt es überlassen, auf 
dem * dieses Gesetzed, aͤhnliche Einrichtungen zu treffen und denen, welche in ihren 
Holzungen und Waldungen die Huth und Trift auczunben haben, anzeigen zu lassen, zu 
welcher Zeit im Frühjahre und durch wen die Einweisung erfolgen fsoll. 
g. 27. 
Wenn gleich das gegenwaͤrtige Geset in mehreren Stellen die jeht schon durch Ver- 
ahrung erworbenen und auf Herkommen in den Gemeinden beruhenden Rechte anerkennt 
und fortbestehen läßt: so soll dennoch von jetzt an, gegen die Gebote und Verbote desselben, 
durch Verjährung und Herkommen kein neues Necht erlangt werden können. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesehz eigenhándig vollzogen, solches mit Unsrem 
Großherzoglichen Insiegel bedrucken lassen, und es auf gesebliche Weise zur öffentlichen 
Kunde zu bringen befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar am zien April 1827. 
(L. S.) Karl August. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer. 
Huty= und Trift. Gesetz.
	        
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