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und Baumanpfslanzungen Iin dem Großherzogkhume, sie gehören zu dem Staats= und Far-
stengute (Kammerforste, herrschaftliche Waldungen u. s. w.) oder sepen Privat-Eigenthum.
Tuch macht dasselbe keinen Unterschied zwischen größeren und kleineren Holzungen, Hotz-
rändern, Gärten, Baumschulen, Baumen, welche einzeln, und Béumen, welche mit a
deren zusammen Kehen.
g. 2.
Jede widerrechtliche Beschädigung an Forsten, Waldungen, Holzungen ic., verpflichtet
den Urheber, ec möge ihm nun bäse Absicht (dolus), oder bloß Fahrlässigkeit (cuhpa), bey-
gemessen werden können, zum vollen Ersabe des verursachten Schadens. Haben mehrere
an der schädlichen Handlung Theil genommen, so haftet jeder für dao Ganze des Scha-
dens (in solidum
8. 3.
Bey Auemittelung des Schadens ist nicht bloß Rücksicht zu nehmen auf den gegen-
wärtigen Verlust, sondern auch auf die vernichtete, oder geschmälerte Hoffnung des Nach-
wuchses, in so weit der hieraus hervorgehende Verlust sich mit Gewißheit berechnen
läßt und nicht durch neue Ansaat, oder neue Planzung sofort gehoben werden kann.
Was, um der Beschädigung willen, auf die neue Saat, oder Pflanzung, verwandt werden
muß, kommt mit in Anschlag.
. 4.
In Ansehung des Schadenersabes haften abssdiarisch NAeltern für ihre Kinder, welche
noch in dem véterlichen, oder mütterlichen Hause leben, ingleichen Herrschaften für ihre
Diener, wenn diese bey Ausübung Ghrer (Dihtrbnigenpee den Schaden verursacht haben,
5. B. alb Hirten durch schädliches Hüthen.
. 5.
durch Thiere, welche sich im Eigenthume besinden, ohne sosort erweisliche Schuld
eines r- geschadet worden: so trifft die Verbindlichkeit zum Schadenersahe den Eigen-
thümer. Dieser, der Eigenthümer, kann sich durch Ueberlassung des Thierec an den Be-
schädigten von seiner Verbindlichkeit nicht befreyen.
8. 6.
Was 8. 2. . 4. und (. 5. verordnet worden, gilt auch von den Gerichkskosten (Beyl.
A.) mit auids luß der baaren Verläge, wenn die Sache zur gerichtlichen Anzeige kommt
und von dem Pfandgelde, * ohne Unterschied, ec habe eine Pfändung wirklich Statt
gefunden, oder nicht, nach dem Ermessen des Nichters, 3 gr. bis 6 gr. für jeden, zur An-
leige gekommenen Fau betragen soll.