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Holzsaamen in sremden Holzungen elnsammelt, ist in eine Strase von 5 gr. bis 10 gr. zu ver-
urtheilen.
5. 32.
Obstdeuben— sie moͤgen nun in Gaͤrten, oder in freyem Felde, aus groͤßeren Baumpflan-
zungen, oder von einzeln stehenden Baumen begangen worden seyn — sollen dem dreyfachen
Werthe des entwandten Obstec gleich, jedoch nie milder, als um 20 gr. bestraft werden.
K 33.
Erhöhet werden die vorstehend (C. 20. bis 32.) angedroheten Strafen: 1) wenn der
Schuldige schon früher, wegen desselben Vergehens, bestraft worden war; 2) wenn ein
angesteulter Arbeiter, z. B. ein Holzhauer, ein Tagelöhner in Gärten, die hierdurch erlangte
Gelegenheit zu dem Vergehen an fremdem Eigenthume benutzt; 3) wenn Aeltern ihre Kinder,
Vormünder ihre Mündel, Pflegeältern ihre Pflegekinder, Herrschaften ihre Dienstboten, zu der
Megehung oder Mitbegehung der verpönten Handlung gemißbraucht; 4) wenn der Thäter auf
Aurufen deo Eigenthbmers, des Forsters oder dessen, welchem sonst die Aufsicht über die Hol-
zung übertragen ist, seine Werkzeuge, (Sage, Art, Beil) niche sofort abgelegt; 5) wenn das
Vergehen bey Nachtzeit (nach Sonnenuntergange und vor Sonncnaufgange), ingleichen wenn es
an Sonntagen, Festtagen, oder Bußtagen verübt worden; 60) wenn es in Kemplott, d. h. nach
genommener Abrede von Mehreren, begangen worden; 7) wenn sich der Thäter vermummt, ge-
schwärzt, oder sonst unkenntlich gemacht; 6) wenn der Thäter, als er betreten wurde, sich auf
die Flucht begeben, oder durch Angabe eines salschen Nameno zu täuschen gesucht; 0) wenn sich,
bey der Unternehmung des Vergehens, eine besondere Geflissenhei, z. B. durch gefährliches Klet-
tern an den Tag gelegt; 1o) wenn die Verletzung deS fremden Eigenthumes nicht unmittelbar
zur Besriedigung eines eigenen Bedürfnisses, sondern in der Absicht unternommen worden, um
mit dem entwandten Holze u. s. w. Handel zu treiben. — Der Richter darf in diesen Fällen,
nach Besinden, auf das Doppelte der sonst verwirkten Geldstrafe, oder auf Schärfung des sonst
verwirkten Gefängnisses, durch Schmälerung der Kost, oder auf körperliche Züchtigung bis
zu fünf Hieben, neben der sonst verwirkten Gefängnißstrafe, oder Handarbeit erkennen.
S 34.
Zuchthausstrase von drey Monaten bis zueinem Jahre tritt ein, bey thätlicher Wi-
dersehlichkeit gegen den Eigenthümer, oder dessen Stellvertreter, vorauögeseht, dah dieselbe
ulcht in ein noch härter verpöntes Verbrechen überging.
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Hat jemand zu einem der in vorstehenden §.E. (2o bis 32)) bebroheten Vergehen sich absicht-
lich bewaffnet, d. h. tödtliche Wassen, außer den Instrumenten, welche ihm bey dem Vergehen
(elbst dlenlich seyn konnten, alo Säbel, Schießgewehr, mit sich genommen: so ist er nach den
Gesetzen vom bewassneten Diebstahl zu bestrafen.