III.
Vergehen aus Muthwillen, bloßem Gefallen am Boͤsen, Bosheit
oder Nachsucht.
8. 36.
Wer nicht in der Absicht, sich einen Gewinn, einen Vortheil zu verschaffen, sondern nur
aus Muthwillen, aus Gesallen am Bösen, um einer bestimmten Persen Uebles zuzufügen, oder
an solcher sich zu rächen, in Forsten, Holzungen, Waldungen, Baumanpflanzungen zc. Scha-
den thut, ist, als Holzfrevler oder Baumfrevler, zu bestrafen und zwar nie um Geld.
8. 37.
Die Strafe ist, beträgt der Schaden nicht über 5 khlr., Gefängniß von vier Tagen bis
vierzehn Tagen, oder Handarbeit von vier Tagen bis zwölf Tagen, oder körperliche
Züchtigung von vier bis zehn Hieben; beträgt er über § thlr., jedoch unter ro thlr., vier-
zehn Tage bis sechs Wochen Gefängniß, oder 3zwölf bio sechs und dreyhig Tage Hand-
arbeit, oder körperliche Züchtigung von zehn bis fünf und zwanzig Hieben. Beträgt
er noch mehr: so soll das Gesängniß von vierzehn Tagen bis sechs Wochen bep bloßem
Wasser und Brote erkannt, oder die körperliche Züchtigung von zehn bis zwanzig Hieben
mit dem Gesängnisse von vierzehn Tagen bis zuseche Wochen, oder der Handarbeit zu
zwölf bis sechs und dreyßig Tagen verbunden werden.
5. 38.
Aus den §. 33. angegebenen, hier zu wiederholenden Gruͤnden steigt die Strafe:
. im ersten Faule (wenn der Schaden nicht über 5 thlr. betrágt) auf Gefängniß von
vierzehn Tagen bis sechs Wochen, oder auf Handarbeit von zwölf bis sechs uno drev-
ßig Tagen, oder auf körperliche Züchtigung von zehn bis fünf und zwanzig Hieben;
B. im zweyten Falle (wenn der Schaden über 5 thlr., jedoch nicht über ro thlr. beträgt) auf
Gefänqniß von vierzehn Tagen bis sechs Wochen bey bloßem Wasser und Brote, oder körper-
liche Züichtigung von zehn bis zwanzig Hieben neben dem Gefaͤngnisse von vierzehn Tagen bis
sechs Wochen, oder der Handarbeit von zwoͤlf bié sechs und dreyßig Tagen;
C) im dritten Falle (wenn der Schaden über r0 thlr. beträgt) ilt aufsechswschenkliches
bis dreymonakliches Gefängniß bey bloßem Wasser und Brote, oder auf körperliche
Züchtigung von zwanzig bis fünf und zwanzig Hieben, neben der Gesängnißstrafe auf
vierzehn Tage bis sechs Wochen und deren Schärfung durch Schmälerung der Kost, zu erkennen,
z 3.
In jemand, wegen des ersten Rückfalles, schon nach §. 38. bestrafe worden, und macht
sich dennoch desselben Vergehens abermals schuldig: so soll, mit der §. 38. angedroheten