Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Stück Wild toͤdtet ober beschaͤdiget, soll bem Jasberechtigten, oder dessen Stellverkreter, so- 
sort davon Anzeige machen, ohne sich an dem Wilde selbst zu vergreisen. 
Die Nichtbeachtung dieser, in dem Gesetze vom P9edn Januar 1879. enthaltenen, 
Vorschrist verpflichtet zum vollen Schadenbersabe, zur Bezahlung des Werthes an den 
Jagdberechtigten. 
g. 14. 
Wer auf andere Weise in fremde Jagdgerechtsame eingreist, dem Wilde unbefugter 
Weise nachsiellt, es faͤngt, toͤdtet, oder sonst sich Rechte anmapßt, welche mit jener Gerecht- 
same unverträglich sind, soll nicht auein zum vollen Ersatze deo verursachten Schadens ver- 
psflichtet seyn, sondern auch, nach weiterer Maßgabe diesec Gesethes, bestraft werden. 
d. 15. 
Wird jemand, der ein Jagdrevier mit Flinten, Büchsen oder andrem Jagdgewehre, 
seines Berufes oder Rechtes halber, zu durchgehen nicht ermachtiger ist, mit einem solchen 
Gewehre und mit aufgeschraubtem Schlosse in dem Reviere betreten: so verliert er das Ge- 
wehr, und wird, wenn dasselbe scharf geladen war, er möge nun geschossen haben, oder 
nicht, mit 5 thln. bis ro thln., oder mit vierzehntägigem bis #vierwöchenrlichem 
Getänguste bestat. vorbehältlich der nachfolgenden Strafbestimmungen. 
8. 16. 
Versagt in einem solchen Falle der Betretene dem Jagdberechtigten, oder dessen Stell- 
vertreter die Untersuchung des Gewehres: so soll er unbedingt in die Strafe von 10 thln., 
oder vierwöchentlichem Gefängnisse verurtheilt werden. 
8. 17. 
Auch Jagdberechtigte, welche, um auf ihr eigenes Revier zu kommeng durch ein frem- 
des Revier gehen, sind der Verordnung 8. 15. unterworfen. Doch soll es bey diesen 
und ihren Schützen zureichend seyn, wenn sie das Schloß / Gewehres verbunden, oder 
mit einer ledernen Kappe fest verdeckt haben. 
Im Allgemeinen wird verordnet, daß derjeuige, welcher widerrechtlich in fremden Re- 
viere ein Stück Wild erlegt, eingefangen, oder nur angeschossen hat, gehört dasselve zur 
hohen Jagd, in 20 thlr. Strafe, gehört es zur n Jasd in io thlr. Strase, gehoͤrt 
es zur niedern Jagd, in 5 thlr. Strase verfallen seyn 
Diese Strase ist mit denjenigen Strasen, welche 407 #llgenden g. k. (19.— 28.), we-
	        
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