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gen des Jagens auf fremden Reviere allein, festsetzen, vorkommenden Falles, zu verbinden und bey
der Zahlungsunsähigkelt des Verurtheilten, desgleschen in allen Fällen, wo gegen denselben
Zuchthaussttase erkannt worden ist und zur Vollehung kommt, in eine körperliche Züchtigung
von fünf bis fünf und zwanzig Hieben zu verwandeln. — Ueber fünf und zwanzig
Hicbe dürsen aber nie zuerkannt werden.
# 0.
Derjenige, welcher erweislich auf den Wilddiebstahl ausgegangen ist, fällt
) wenn solches mit Garnen, Schlingen oder Hunden geschah, oder wenn zu diesem Zwecke
Gruben angelegt, oder Ausgrabungen, z. B. auf Füchse und Düchse unkernommen wur-
den, in eine Strafe von vier wöchentlichem bis dreymonatlichem Gefängnisse,
b) wenn solches mit Schießgewehr geschah, je nachdem dasselbe nur mit Schroten, oder mit
Kugeln, oder Posten geladen war, in eine Strafe von drey Monaten bis sechs Monaten
Zuchthaus.
Nur im ersien Falle (unter n) darf die hier angedrohte Freyheitöstrafe, von dem Richter
selbst, in eine verhältnißmäßige Geldstrofe (ro gr. für einen Tag, 5 thlr. für vierzehn Tage
Gefängniß) verwandelt werden.
5. 20.
Ausgenommen von der Verordnung im F. r0. sind folgende Füälle:
1) wenn ein Jagdberechtigter, er sey eß durch eigenes Recht, oder durch seine Anstellung als
Jäger u. s. w., wissentlich die Grenzen seines Revieres überschreitet und sich hierdurch, durch Ja-
gen auf fremdem Reviere, eines Eingriffes in sremde FRechte schuldig macht: so wird er um 10
thlr. bis 20 thlr. bestraft.
2) Wer nicht geflissentlich auf den Wilddiebstahl ausging, sondern nur gelegentlich, z. B.
als Reisender von dem ordenclichen Wege aus, nach einem Stücke Wild schoß, oder nach demsel-
ben mie Hunden hetzte, fällt in eine Strafe von 10 thln. bis 20 ehln., oder von vierwöchent-
lichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse.
3) Wer sich beyder Hüchung seiner Grundstücke des Schiesgewehrs bediente, oder
zum Fangen des Wildes Fallen, Schlingen oder Gruben stellte, soll ebensalls nur um 10 thlr. bio 20
thlr., oder mit vier wöchenelichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse bestraft werden.
Erst bey der Wiederholung dieser hier unter 2. 2. und 3. aufgeführten Vergehen, ist nach
der Strenge des F. 10., oder, was die Ueberschreitung der Grenzen von Seiten des Jandbe-
rechtigten betrifft, nach Besinden, auf gänzliche oder zeitige Einziehung der Jagdgerechtsame
iu erkennen.
8. 21.
In Zuchthauostrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahre sollen verurtheilt werden
üben
biejenigen, welche als Wildschne
) bey Nochtzeit (nach Sonnenuntergange und vor Sonnenausgange) auf den Wilddiebstahl
ausgingen, oder