Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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gen des Jagens auf fremden Reviere allein, festsetzen, vorkommenden Falles, zu verbinden und bey 
der Zahlungsunsähigkelt des Verurtheilten, desgleschen in allen Fällen, wo gegen denselben 
Zuchthaussttase erkannt worden ist und zur Vollehung kommt, in eine körperliche Züchtigung 
von fünf bis fünf und zwanzig Hieben zu verwandeln. — Ueber fünf und zwanzig 
Hicbe dürsen aber nie zuerkannt werden. 
# 0. 
Derjenige, welcher erweislich auf den Wilddiebstahl ausgegangen ist, fällt 
) wenn solches mit Garnen, Schlingen oder Hunden geschah, oder wenn zu diesem Zwecke 
Gruben angelegt, oder Ausgrabungen, z. B. auf Füchse und Düchse unkernommen wur- 
den, in eine Strafe von vier wöchentlichem bis dreymonatlichem Gefängnisse, 
b) wenn solches mit Schießgewehr geschah, je nachdem dasselbe nur mit Schroten, oder mit 
Kugeln, oder Posten geladen war, in eine Strafe von drey Monaten bis sechs Monaten 
Zuchthaus. 
Nur im ersien Falle (unter n) darf die hier angedrohte Freyheitöstrafe, von dem Richter 
selbst, in eine verhältnißmäßige Geldstrofe (ro gr. für einen Tag, 5 thlr. für vierzehn Tage 
Gefängniß) verwandelt werden. 
5. 20. 
Ausgenommen von der Verordnung im F. r0. sind folgende Füälle: 
1) wenn ein Jagdberechtigter, er sey eß durch eigenes Recht, oder durch seine Anstellung als 
Jäger u. s. w., wissentlich die Grenzen seines Revieres überschreitet und sich hierdurch, durch Ja- 
gen auf fremdem Reviere, eines Eingriffes in sremde FRechte schuldig macht: so wird er um 10 
thlr. bis 20 thlr. bestraft. 
2) Wer nicht geflissentlich auf den Wilddiebstahl ausging, sondern nur gelegentlich, z. B. 
als Reisender von dem ordenclichen Wege aus, nach einem Stücke Wild schoß, oder nach demsel- 
ben mie Hunden hetzte, fällt in eine Strafe von 10 thln. bis 20 ehln., oder von vierwöchent- 
lichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse. 
3) Wer sich beyder Hüchung seiner Grundstücke des Schiesgewehrs bediente, oder 
zum Fangen des Wildes Fallen, Schlingen oder Gruben stellte, soll ebensalls nur um 10 thlr. bio 20 
thlr., oder mit vier wöchenelichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse bestraft werden. 
Erst bey der Wiederholung dieser hier unter 2. 2. und 3. aufgeführten Vergehen, ist nach 
der Strenge des F. 10., oder, was die Ueberschreitung der Grenzen von Seiten des Jandbe- 
rechtigten betrifft, nach Besinden, auf gänzliche oder zeitige Einziehung der Jagdgerechtsame 
iu erkennen. 
8. 21. 
In Zuchthauostrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahre sollen verurtheilt werden 
üben 
biejenigen, welche als Wildschne 
) bey Nochtzeit (nach Sonnenuntergange und vor Sonnenausgange) auf den Wilddiebstahl 
ausgingen, oder
	        
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