Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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2) zum Zwecke des Wilddiebstahles durch Färben des Gesichté, falsche Bärte, Masken und 
anderr dergleichen Vermummungen sich zu entstellen suchten, oder 
3) zur Verübung des Wilddiebstahles, jedoch nur für einen oder den andern Fall, sich mit 
einander verabredet haben, auch, diesem gemáß, auf die Jagd ausgegangen sind, oder 
endli 
4) wegen Wilddiebereyen zwar noch nicht abgestraft worden sind, aber das Verbrechen so 
oft wiederholt haben, daß sie als solche, welche den Wildoiebstahl, wie ein Gewerbe, 
treiben (verrufene Wilddiebe) betrachtet werden mögen. 
. 22. 
Juchthausstrafe von rinem Jahre bis drey Jahren ist zu erkennen: 
Wenn zwey oder mehrere der vorher (F. 21.) angeführten, beschwerenden Umstände in 
einem Falle zusammen treffen. 
2) Wemn sich zwey oder mehrere Wildschüben, auf immer, oder auf unbestimmte Füälle, zur ge- 
meinschaftlichen Verübung des Wilddsebstahles in eine Bande vereinigt und sich, diesem 
Vemäß, wenigstens schon einmal gemeinschaftlich auf die Jagd begeben haben. 
8. 23. 
Bey Zumessung der vorstehend angedroheten Strafen (8. 10 — 22.) soll der Richter vor- 
züglich auch darauf: ob sich der betretene Wilddieb sogleich ergeben hat oder nicht, ob er slüch- 
tig geworden ist oder nicht, Rücksicht nehmen, in der Maße, daß gegen denjenigen, welcher 
sich der verwirkten Strase, auf irgend eine Weise, zu entziehen suchte, niemals auf das Minimum 
der, mit Freylassung eineo Spielraumes für das richterliche Ermessen, angedroheten Strafe 
erkaunt werden darf. Gefährliche Widerseblichkeit ist in den folgenden F. F. noch besonoers 
verpônt worden. 
. 2. 
Ist ein Wilddieb, wenn er von den Jahdberechtigten, oder dessen Stellvertretern, För- 
stern, Jägern, oder anderen zur Handhab#ng der Forst= und Jagd-Polizey abgeordneten Per- 
sonen betreten und angerufen worden, denselben auf Leib oder beben bedrohlich gewesen, hat er 
auf dieselben mit dem Gewehre angeschlagen, oder gar nach ihnen geschossen, ohne jedoch zu 
verwunden, so soll er dreyjähriges bis sechöjähriges Zuchthaus verwirkt haben. 
5. 25. 
Sollte ein Wilddieb eine der vergenannten Personen thätlich und gefährlich mißhandeln, 
oder mit ktödtlichem Gewehre verwunden, ohne daß jedoch die Tödtung ersolge: so soll er auf 
sechs bis acht Jahre in das Zuchthaué verurtheilt werden.
	        
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