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##.#2.
Ist die von dem Wilddieb beschédigte Person an den erluttenen Mißhandlungen, oder den
empfangenen Wunden gestorben: dann hat der Thäter die Todesstrafe durch das Schwert
verwirkt. ·
§.27.
Its-FalledekWikdcrhvlang,d.h.wenndccwogenWilbbiebstahlcsnael)§.19.E.ot. »S.
22.§·24.odck§.25.zuSu-afcndelchonscühckwcgcnWilddiebstahtcögesicafkivokdcn ist, soll
die jeht verwirkte Strase bey dem ersten Rückfalle um die Hälfte, und bey weiteren Rucksällen bis
zu dem Doppelten erhöhet werden.
Uebersteigt die hierdurch bestimmte Dauer der Gesängnißstrase die Zeit von sechs Nonaten:
so tritt Zuchthausstrafe; und übersteige die hierdurch bestimmte Dauer der Zuchthausstrafe
die Zeit von zehn Jahren: so tritt Zuchthaus auf unbestimmte Zeit ein.
kII.
Einschränkungen dieses Gesetzes.
***
Nicht nach den vorstehenden gesehlichen Verordnungen, sondern nach den F. KC. 29. bie
37. sind solgende Fälle zu beurtheilen.
g. 20.
Ganz straflos ist:
a) das Zerstären der Trappenbruten;
5) das Ausgraben der Hamster auf eigenem Grunde und Boden, oder mit Erlaubniß des
Eigenthümers; ·
c)vaüTödtmundFangcnsolchccRaubthieke,welchedkaauswesenschävlichsind,in-
den Grenzen des eigenen Hauses und Gehoͤftes, ingleichen
d) das Tsdien und Fangen solcher kleinen Voͤgel, weiche den Feld- und.Garten-Früchten
nachstellen, auf den eigenen, oder zur Bewirthschaftung überkommenen Grundstücken. Nur
darf dasselbe ohne Erlaubniß des Jagdberechtigten, oder seines Stellvertreters, bey S thln.
bis 0 thlu. Strafe nicht mit Schiehgewehr geschehen, auch nicht in ein geflissentliches
Garn= oder Herd-Stellen übergehen.
S. 30.
Wer ohne besondere Erlaubniß des Jagdberechtigten, oder seines Stellvertreters, auf ver-