Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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solches verendet aufhesunden, oder von einem verendet aulgefundenen Stücke entnommen wor- 
den sep, ohne völlig genügenden Beweis, nicht gehört werden. 
8. 36. 
In Ansehung der Hunde und ihrer Schöädlichkeit für die Wildbahnen, wird noch verordnet: 
1) Niemand darf Hunoe, welche mglicher Weise der Jagd Eintrag thun können, in Feldcen 
und Holzungen herum lausen lassen, insonderheit haben Jagdberechtigke, welche vurch ein 
fremdes Revier gehen (5. 17.), ihre Jagdhunde an der Leine zu halten. 
2) Trifft der Jagdberechtigee, oder dessen Stellvertreter, gegen diese Vorschrift einen Hund 
in seinem Jagvbezirke und ausser den ordentlichen Wegen revierend an: so ist er berechtiget, 
solchen zu erschießen, auch fällt noch ausserdem · · 
3) der Eigenthümer in eine Strafe von 20 gr., wenn der Hund nicht mit einem Kleppel 
versehen war. 
Nur den Feldhüthern bleibt der Gebrauch der Hunde, zum Scheuchen des Wildprets, 
nachgelassen, jedoch sollen auch diese Hunde, bey Vermeidung der Strafe von 20 gr. und 
des Erichießens von Seiten des Jagdberechtigten oder seines Stellvertreters, zurcichend, d. 
b. so beknittelt seyn, daß idnen das Fangen des Wildes unmöglich ist. 
## 7. 
In allen diesen Fällen (s. 20 bis 36.) ist alternativ auf Geldstrase nach den ge- 
seblichen Bestimmungen, oder auf Gesangnißstrase, nach dem angenommenen Maßstabe 
(ein Tag Gesänyniß für zehn Groschen Geld) zu ertennen. 
IV. 
Nachträgliche allgemeine Verordnungen. 
5. 38. 
Was den Auftragq, den Besehl, die Anreicuung zu einer der hier verpönten Handlun- 
gen, ingleichen die Beyhülfe zu denselben durch Begönstigung, oder sonst anlange, ist 
das Geseh zum Schuhe der Forsten u. s. w. vom #3ten April 182. J. 8. zur Anwen- 
dung zu bringen. 
Auch werden die é. 2. 1. 6. 9H. 10. 11. 13. 14. 17. und 13. jenes Gesetzes 
sär den Gegenstand dieses Gesebes auödrücklich wiederholt und bestäciget. 
(. 39.— 
Eben so sindet dasselbe Verfahren, welches im öten Kapitel des angeführten Gesehes
	        
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