04
#hn dieicngen, wece 4 an forste und Waldungen vergehen, #. *" 56. 57. 58. 50.
61. 63. 67. . und 70. geordnet oe orden st, auch in scheh
2 —s und 640%% 6 n Gesehes S
n die Kriminal- Gerichte geht die Untersuchung, u ½% dort (s. 64.) ausgedrück-
ten Verbepallt, in den Fällen 9. 10. Iil. b. K. 2r. 22. 24. 25. und 26. des gegenwär=
tigen Gesetzes über.
Der Beweis durch die beschworene, oder auf Amtepflicht abgegebene Aussage des
dem Feviere vor Fllehenden Förslers oder Jägers ist, unter den Bedingungen des angesühr-
ten Gesetzes §. „ auch gegen die Wilddiebe u. s. w. zureichend. Nur die Todeostrafe
kann auf einen 60% Bewee nicht erkannt werden, vielmehr tritt, wenn kein anderer
Beweis zu erlangen ist, an die Stelle derselben, Zuchthaus auf unbestimmte Zeit.
Eine wissentlich falsche Anschuldigung ist, an dem Jäger, oder Forster selbst, so zu
ahnden, wie es das schon angeführte Gesetz c. 00. vorgeschrieben hat.
S. 40.
Alle altere, blöher in dem GErafhtrhogthume gültig gewesene Gesehe und Verordnungen
über denselben Gegenstand, namentlich auch die Weimarische Jagd= und Weidwerks-Ord-
nung und die Eisenachische Jagd , und Weidwerks-Ordnung in den hier einschlagenden
Stellen sind ausgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gese6 eigenhändig vollzogen und mit Unsrem Großher=
Voglichen Insiegel bedrucken lassen, damit solches, Unfrem Willen gemäß, zur öffentlichen
Kunde gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar, den 1Iten April 1821.
(L. 8.) Karl Augxgust.
C. W. Freyh. v. Friisch. Freyherr von Gersdorff. Dr. Schweitzer.
Gesetz, vat. Etast Muͤller-
bie Jagden und Jagdgerecht.
same betreffend.