Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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oder ihre Witwen das Meisterrecht auszuöben befugt sind, betreiben, und einige Berechti- 
gung dazu weder auf ihre Kinder, noch auf einen Dritten übertragen können. 
Enthalten hingegen die Artikel einer geschtossenen Zunft jenen Vorbehalt ausdräcklich 
nicht: so muß, ben Aufpebung der Geschlossenheit, den jehigen Gliedern derselben und den 
Inabern der mit dem Reisterrechte zusammenyängenden Real-Rechten der vorgedachten Art 
eine Entschädigungs-Summe aucgemittelt und von der ganzen Ortégemeinde geleistet werden. 
##. 24. 
Es steht als Grundsaß fest, daß alle Zünste, auch solche, bep welchen nach den 
K. 15. enthaltenen Bestimmungen, Niederlassungen in den Dörfern (Landmeister) zugelassen 
werden, iyren Sit (die Zunftlade) in einer Stadt haben müssen. 
Einz'g und allein in solchen Fällen, wo die allzu grosie Cutsernung einer Stadt oder 
die Oertlichkeit und besondere Gewerbsverhältnisse-eine Ausnahme erheischen, bleibt der Lan- 
des Direction überlassen, den Siß der Zunft auf einem Dorfe zu gestatten. 
4. 25. 
Um geschickten Meistern Gelegenheit zu geben, das Publikum mit ihren Arbeiten be- 
kannt zu machen und zugleich den Kunstfleiß aufzumuntern und Nacheiferung zu erwecken, 
soll nicht nur in der Residenz-Stadt Weimar jährlich einmal von einem bestimmten Tage an, 
8. bis ##. Tage. lang eine öffentliche Ausstellung Start finden, zu welcher alle und jede in- 
ländische Handwerker und Könstler ihre gelungensten Arbeiten, besonders solche, welche 
durch Neuheit der Erfludung, des Stoffs, oder der Bearbeitung sich auszeichnen, einliefern 
können; sondern es soll auch eine gewisse Summe jährlich aus der Landekasse zur Dispo- 
sition der Landes-Direction gestellt werden, welche für die besten Arbeiten in einem oder 
dem andern Gewerbe, nach Umständen in einem oder mehreren Preisen, vertheilt werden wird. 
Die Namen derer, welche die Preise oder, state einer Geld-Prämie, Ehrenauszeich- 
nungen erhalten haben, werden mit Bemerkung der Arbeit, wofür sie solche eryielten, durch 
das Regierungs= Blatt bekannt gemacht. 
g. 20. 
In Ansehung der Vertheilung der in Zunft= und Handwerkssachen erkannten Geld- 
strasen, oder weggenommenen und für verfauen erklárten Sachen unter verschiedene Kassen 
und Behörden, namentlich die Zunftkasse, die Junftobrigkeie, die Armenkasse u. s. w., be- 
wendet es, auch wenn für einzelne Fälle in der gegenwaͤrtigen allgemeinen Zunftordnung 
eine im Betrage von der biöherigen abweichende Strafe angedroht, dabey aber nicht aus- 
dräcklich bestimmt ist, wohin die Strase fließen soll, vor der Hand und bis ein Anderes 
im Agemeinen, oder bey einzelnen Zünften festgeseht worden, lediglich bey dem, was in 
den besonderen Artikeln jeder Zunft, oder sonst gesetzlich dieseryalb verordnet ist. «
	        
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