Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

g. 31. 
Erkennt der künstige Lehrmeister oder Lehrherr den Knaben für tächtig: so begiebt sich 
ersterer mit demselben und, fans ein solcher vorhanden, mit demjenigen, der ihn auf die 
Lehre thut, zum Zunftvorsteher, welcher die F. 20. erwähnten Jeugnisse in Empfang nimmt, 
und wenn sich dabey nichtoé zu erinnern sindet, den Lehrling zur Folgsamreie gegen seinen 
eister, zur Treue, zum Fleiß, zur Ordnung und zu einem stttlichen Lebenswandel ver- 
mahnt, ihn mit seinem vollstindigen Namen und Geburtsorte in das behrlingsbuch, unter 
kurzlicher Bemerkung der von den Vertragschließenden Personen mit zu unterzeichnenden 
Lehrbedingnisse, einzeichnet und bey der nächsten Versammlung der Zunft dieser vorstellt, 
wo jene Vermahnung wiederholt werden konn, und die erwähnten Zeugnisse in die Zunft- 
lade niedergelegt werden. 
Was für dieses alles der Lehrling bey dem Einschreiben an den Zunftvorsteher, zur 
Zunftlasse, oder sonst zu zahlen hat, wird in den besonderen Artikeln jeder Zunft bestimmt 
werden, und von selbst versteht es sich, daß bey allen diesen Handlungen jede Abentheuer- 
lichkeit und alles, was auf Herabwürdigung des Lehrlings hinauöläuft, durchaus vermieden 
werden muß. 
+. 32. 
Da cs billig ist, daß in allen Fällen, wo nach beendigker Probezeit der Lehrmeister 
den Lehr#ling für tüchtig anerkennt, auch der Lehrvertrag wirklich abgeschlossen und der Lehr- 
ling eingeschrieben wird, diesem die Probezeit auf die Lehrzeit mit angerechnet werde: so nimmt 
lehztere nicht mit dem Tage, wo da Einschreiben erfolgt, sondern mie dem Tage, wo der 
Lehrling auf die Probe trikt und dieses dem Zunftvorsteher gemeldet wird, ihren Anfang. 
d. 33. 
Den Aeltern und Vormündern ist es, wie sich dieß schon von selbst versteht, überlas- 
sen, den Meister zu wählen, dem sie den Knaben zur Bildung anvertrauen wollen, und 
diesem darf wider seinen und seiner Aeltern und Vormünder Willen, derjenige Meister, wel- 
cher gerade einen Lehrburschen bedarf, nicht aufgedrungen werden. 
Kann uber ein Knabe keinen Lehrmeister sinden, welchem seine Aeltern oder Vormün= 
der jenes besendere Zutrauen schenken: so müssen auf deren Verlangen, die Zunft und 
sämmtliche Neisier für dessen möglich beste Unterbringung sorgen, und sollte derselbe, we- 
Jen mangeluden Bedarsnisser eimes Lehrburschen bey sämmtlichen Meistern, wirklich nicht 
sofort untergedracht werden können: so haben die Zunftvorsteher zu versügen, daß der erste 
Meister, wrlcher eines Lehrlingeé bedarf, den bereité gemeldeten und noch nicht unterge- 
brachten Knaben annehme. 
ii 
Ohne gelsehmäßige Urseche darf keiner, welcher zum Lernen sich meldet, zurückgewie. 
sen werden, bey einer, von der Obrigkeit, nach Ermessen der Umstände, entweder gegen die
	        
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