2
Zunft, oder einzelne Glieder derselben zu verhängenden. Geldbuße von: 10 Thalern bis zo
Thalern oder angemessener Gefangniß rase.
Die Geldbuße fällt zur einem ural der Obrigkeit zu, zur andern Hälfte sließe sic in
die dunsttalt.
versteht sch hiermit von selbst, daß in den Lande5theilen, wo zeither zur Annah-
me Woriengs in gewissen Fällen Dispensation erforderlich gewesen, der Lehrling künf-
tI ohne Dispensation anzunehmen ist. Namentlich und inébesondere ist auch, durch die
Bestimmung dieses é&., aufgehoben die Vorschrift des Chursäch). Randats vom öten
November 1766. und das Gencrale vom Zusten März (767., wonach ein junger Mensch aus
dem Bauernstande nicht eher in die Lehre aufgenommen werden durfte, bis er durch em
obriakeirliches Zeugniß nachgewiesen hatte, daß er von seinem 14ten bebensjahre an, vier
Jahre lang im Inlande bey der Landwirthschaft. und darunter zwey Jahre bey seiner Ge-
richtöherrschaft gedient habe.
K. 35.
Geseimáßige Ursachen der- Jurückwellung sind einzig und allein ·
1) Unsähigkeit des Knaben, im Mangel einer der genannten Eigenschaften;
2) mangelude Bedurfniß eines Lehrburschen wegen schnder Arbeit, oder wegen hinrei-
chender Hulfe durch Familien-Glieder;
3) Armuth des Knaben bey solchen Handwerken oder Künsten, woben nach ihrer Natur
dem Leorburschen Sachen von beträchtlichem Werthe, oder bares Geld anvertraut wer-
den müssen, weshalb Sicherheit begehrt werden kann; oder wenn hinreichender Ver-
bacht, oder Beweise der Untreue, groben Leichtsinns, oder großer Nachlässigkeit vor-
handen. ind..
Von der Behandlung- und Bildung der behrlinge.
g. 36.
Während der Lehrjahre muß der Lehrling wirklich in des behrherrn oder. Meisters
Hause, Kost und Arbeit seyn, und nur- bey solchen Handwerkern oder Kuͤnstlern, welche
ihre Arbeiten nicht in ihrer Werkslätte- und in ihrem Hause verfertigen können, namentlich
Naurern, Zimmerleuten, Tünchern, Ziegeldeckern, ist es nachgelassen, daß der Lehrling an-
derwärts wohne uno sich selbst beköstige, oder von einem Dritten beksstigen lasse.
Das bloße Einkaufen solcher Personen, in bie Zunst, welche nicht selbst alo kehrlinge
gearbeitet haben, wird nicht gestattet; es wäre denn, daß, wegen ganz besouderer Umstände,
in vorkommenden Fällen dieserhalb -enosspemtih Doenacie erfolgte..
5. 37.
Der Lehrmeister oder Lehrherr ist verbunden, bey dem Lehrlinge Vateröstelle zu ver.
#treten, er hat denselben mit Güte und Sorgsalt zu behandeln, darauf zu sehen, dag er
sich gegen jedermann. höflich betrage, ssch einec rechtlichen. und sittlichen Lebenswandelo und