5. 44
Würde ein Lehrling während der gebrieit. gon einer Krankheit befallen, die, nach Be-
scheinigung des Nriteé, langwierig ist: so ist der Meister weder die Verpflegungs- 00 die
Kurkesten, aus eigenen Mitteln zu bestreiten ihhn wenn er solches in dem behrvertrage
nicht auêdräcklich brtechen hat, sondern es müssen diese Kosten aus dem eigenen Vermoͤ-
gen deoͤ Lehrlings o den Verwandten orstelten, in so fern diese gesetzlich dazu ver-
pflichtet sind, oder ween beito aus der Armenkasse, oder anderen geeigneten öffentlichen
Kanen bestritten werden.
uf die Dauer der kehrzeit hat eine Krankheit des Lehrlings in so fern Einfluß, ale
es, wenn eine solche Krantheit während der Lehrzeit länger als drey Monate geraut
hai, auf die Beurtheilung des Lehrmeisters und der Zunftvorsteher ankommen soll, ob die
versäumte Zeit nachgeholt werden müsse.
. 45.
Entlaust ein Lehrling seinem Meister ohne wirklichen ihn deöhalb rechtfertigenden
Nothfall: so soll er zur Stuft für jeden Tag, den er ausgeblieben ist, eine Woche über
die bestimmte Zeit in der Lehre stehen, und bleibt übrigens, wenn Vosheit zum Grunde
lag, noch obrigkeitliche Vestrasum vorbehalten.
Entläuft er zum zweyten Male, oder bleibt er über vier Wochen weg: so soll
nach Besinden, mit dem Verluste des Lehrgeldes eines halben oder ganzen Jahres hesteeft
werden, oder ein halbes Jahr länger in der Lehre bleiben, und überdieß die versaͤumte
Zeit noch besonders nachholen.
Entläuft er zum dritten Male, oder bleibt er selbst in früheren Entweichungösällen,
ungeachtet der Lehrmeister, was diesem obliegt, gleich nach der Entweichung bey den Ael-
tern, oder Vormüöndern des Lehrlings, oder wenn deren Aufenthalt ungewiß, oder unbe-
kannt ist, bey der Zunftobrigkeit Anzeige davon gemacht hat, über ein halbes Jahr weg:
so ist der Lehrvertrog für aufgehoben zu achten, und das ganze Lehrgeld fällt ohne Weite-
res, es mag schon bezahlt sepn, oder nicht, dem Lehrmeister anheim.
Derselbe Fall tritt auch ein, wenn ein Lehrling nach fruchtlosen Ermahnungen und
Züchtigungen von Seiten des Lehrmeisterk, und bereite erfolgter Bestrafung durch die
Zunitobrigegz wegen ofortarsetzter —Nis Unsleiß, Unsterlichkeit, grober Beleidi-
gung des Miisters, sonstigen den JZweck des Lehrvertrages vereitelnden Benchmens,
durch !57 ontosschlof- für unfayig FSortsetzung der Lehre erklärt und dieser Be-
schluß von der Zunftobrigkeit bestatiget
Einen entlaufenen, oder für unshige ailär#en behrling darf kein Messter, ohne Vor-
wissen des voriten Lehrmeisters und der Zunftvorsieher, annehmen.
8. 46.
Wird ein behrling, ohne sein Verschulden, zu Fortsebung der behre und zum Ausler=
nen bey der Zewählten Kunst oder dem gewählten Handwerke, untüchtig: so kann der Lehr-
meister auf dao bedungene vehrgeld, nur nach Verhäliniß des bereits rerflessenen Theilec