Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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der Lehrzeit, Anspruch machen, und ist bas etwa schon zu viel Erhaltene herauszuzahlen 
verbunden. 
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Braucht der Lehrmeister den Lehrling über die Gebühr zu huslichen und anderen Ar- 
beiten, unterweiset er ihn nicht gehörig in dem Handwerke oder der Kunst, oder leistet er 
den ihm sonst obliegenden Verbindlichkeiten nicht Genüge: so haben der Lehrling, seine Nel- 
tern, oder Vormönder solches bey den Zunftvorstehern vorzustellen, und diese müssen, wenn 
die Klage begründet befunden wird, den behrmeister oder Lehrherrn zu glimpfliger Behand- 
lung und fleißiger Unterweisung ermahnen. 
afern aber seiche Ermahnung nicht fruchtet, oder der Lehrmeister sich gröblicher 
Mißhandlungen gegen den Lehrling schuldig macht, oder überhaupt durch Schuld des er- 
stern dem Auslernen des Lehrlings Hindernisse in den Weg treten: so erkennet, nach vor- 
gängiger Sacheroörterung, die Zunf#obrigkeit den Lehrling für berechtiget, auc der Lehre zu 
treten, und die Zunft ist dann verpslichtet, unter Rücksprache mit den Aeltern oder Vor- 
mündern des Lehrlings, diesen von dem schuldigen Meister wegzumehmen und auf Kosten 
desselben, welchem dafür das bestimmte Lehrgeld überlassen bleibr, bey einem andern Mei- 
ster zum Auslernen unterzubringen, wenn nicht die Aeltern oder Vormünder, wos ihnen zu 
thun frey steht, die anderweite Unterbringung deo behrlings ohne Zuthun des Lehrmeisters 
und der Zunft ubernehmen; und ist im letzten Falle der Lehrmeisier zur Herausgabe des 
ganzen Lehrgeldes verpflichtet. 
Außerdem verliert der Meister auf ein Jahr lang, und wenn derselbe Fall mit einem 
andern Lehrlinge wieder vorkommkt, für immer das Recht, behrlinge zu halten. 
5. 48. 
Stirbt ein Lehrling während der Lehrzeit, so erhält der Lehrmeister das behrgeld nur 
nach Verhältniß der Zeit. 
K. 49. 
Stirbt der Lehrmeister, bevor die Lehrjahre beendigt sind, oder wird er durch Verfall 
der Nahrung am Auslehren verhindert: so ist die Zunft verpflichtet, den Lehrling, nach 
genommener Rücksprache der Vorsteher mit den ANeltern oder Vormündern des erstern, bey 
einem andern Meister zum Behuf des Tuslernens unterzubringen, und jeder Meister der 
Zunft, welcher entweder noch keinen Leyrling, oder doch fur noch einen hinlängliche Arbeit 
hat, kann dazu augehalten werden, ohne etwas Mehreres, als das in dem Lehrvertrage 
mit dem vorigen Lehrmeister bedungene Lehrgeld, nach Verhältniß des noch ermangelnden 
Theiles der Lehrzeit, in Anspruch nehmen zu können. Hat der erste Meister das Lehrgeld 
entweder schon ganz, oder doch mehr davon als auf die Zeit, welche der Lehrling bey ihm 
gestanden hat, empfangen: so ist derselbe, oder sind dessen Erben, das zu viel Erhaltene an 
den Meister, dem der Leyrling zum Auolernen übergeben worden, herauszugeben verbunden.
	        
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