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ten Lehrgeldes, oder wenn ein solches nicht festgesetzt ist, des bey solcher sonst gewöhnli-
chen Lehrgeldes, an den vbehrling, als Buße, zu erlegen, und dieser hat hiervon die reg. lirte.
Vergütung des ihm gegebenen anderweiten Lebrmeisters zu bestreiten.
Wird aber der Lehrmeister nicht für schuldig erkannt: so muß der Lehrling diese Ver-
gütung beschaffen.
# 55.
Ist die festgesebte anderweite Lehrzeit abgelaufen: so muß zur anderweiten Prüfung
des Lehrlings in derselben Maße, wie das erste Mal, jedoch allenthalben kostenfrey ge-
schritten werden; zeigt er sich aber auch hierbey noch nicht tüchtig zum Gesellen oder Die-
ner: so wird angenommen, daß die Schulo der Untüchtigkeit an ihm liege, und es kann
ihm dann, wenn er bey seinem Vorsatze das Handwerk oder die Kunst zu erlernen behar-
ret, höchstens überlassen bleiben, einen Lehrmeister oder Herrn zu suchen, der ihn frepwillig
von Neuem in die Lehre nimmt.
Dritter Abschnitt.
Von den Gesellen oder Dienern.
1. Won den Gesellen uͤberhaupt.
9. 56.
Jeder Gesell oder Diener, welcher sich als solcher gehörig zu legitimiren im Stande
ist, soll überall dafür gelten, anch an den Orten) wo eine längere Lehrzeit erfor-
derlich ist, ohne irgend eine Absindung mit anderen Gesellen, und ohne daß ihm sonst esnige
Schwierigkeit gemacht werden darf.
* 57.
Das Arbeiten elnes Gesellen oder Dieners in den zu seinem erleraten Handwerke oder
seiner erlernten Kunst gehörigen Geschäften bey unzünftigen Zabrikanten, Manufakturisten
oder Künstlern, n so fern diese nur zu Haltung zünftiger Gesellen berechtiget sind, ist
durchaus erlaubt und darf einem Gesellen oder Diener nicht zum Vorwurfe gereichen.
S. 88.
Eben so steht e einem Gesellen oder Diener, der eine Zeit lang das Handwerk oder
die Kunst zu betreiben nicht für gut findet, frey, sich auf andere redliche Weise zu beschäf-
tigen, auch in Herrendienste zu treten, ohne daß er deshalb an seinen Gesellen = oder Die-
ner-Rechten etwas verlieret.