Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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werk, oder in seiner erlernten Kunst gereist ist, und — bie Zeit, welche er auf der Reise zu- 
brachte, mit eingerechnet — entweder ben zünftigen Meistern, oder bey unzünftigen, zum Gesel- 
lenhalten berechtigten Fabrikanten, Manufakturisten oder Künstlern gearbeitet hat, wo- 
bey e übrigens nicht zum Nachkheil gerecht, wenn der Gesell in der Zwischenzeit ein oder 
mehreremale an seinen Geburts= oder behrort zurückgekommen ist. 
5. 68. 
Dispensation von der vorgeschriebenen Wanderzeit kann nur in dem K. 6r. bemerkten 
Falle, ingleichen wegen offenbarer körperlicher Gebrechen, die dbas Wandern verhindern, und 
wegen geleisterer mehrjaähriger wirklicher Milirär-Dienste, von der Landes, Direction ertheilt 
werden. 
5. 66. 
Will ein Diener oder Gesell aus dem Bereiche der Zunft, wo er als Lehrling gestan- 
den har und locgesprochen worden ist, wegwandern, sey es an andere Orte des Inlandes 
oder in das Auoland: so muß er sein Vorhaben der Zunst gebührend anzeigen und solches 
im Zunst-Protokolle bemerken lassen, worauf ihm dann ein Wanderbuch nach Maßgabe der 
dieserhalb bestehenden geseglichen Vorschriften von der Polizey-Behörde ertheilt wird; da- 
gegen bleibt allen und jeden Zunften deo Landes das Ausstellen von Kundschaften, welches 
schon durch frühere Verordnungen untersagt ist, gänglich verboten. 
8. 67. 
Doch soll ein neuer Gesell oder Diener weder wandern, noch in dem Bezirke der Zunft, 
wo er gelernt hat, in Arbeit treten, bevor er nicht bey seinem gewesenen Lehrherrn oder 
Meister, fallo selbiger es verlangt, annoch vier Wochen um das gewöhnliche Wochenlohn 
gearbeitet hat, damit er binnen dieser Zeit von dem, was ihm anvertraut gewesen, richti- 
den Bescheid geben und, nöthigen Faues, Rechnung ablegen könne. 
5. 68. 
Findet sich Arbeit: so hat der Herbergevater den Gesellen, bevor er ihn dem Arbeité- 
meister zubringt, an die Orto-Polizey-Behörde zu weisen, welche dessen Legitimation pruft 
und darunter die Erlaubniß, daß er in dem Orte in Arbeit treten dürse, bemerkt. 
8. 69. 
Der Mangel elnes Wanderbuches allein ist nicht hinlaͤnglich, um den Gesellen sofort 
abzuweisen, vielmehr hängt es von dem Ermessen der Behörde ab, ob er sich deshalb zur 
Genuge zu rechtfertigen vermöge,
	        
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