Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

6#1 
b) den Lohn. Sollte dleser bey der Zunft, sey es in deren besonderen Arkikeln oder auf 
andere Weise, gesetzlich bestimmt seyn: so darf ein Mehreres nicht abgefordert, und 
nicht versprochen werden, es bleibt jedoch den Gesellen nachgelassen, sich um geringern 
Lohn zu verdingen; 
c) die Wohnung, welche jedoch nur die Gesellen solcher Handwerke und Künste auperhalb 
der Wohnung des Arbeitomeisters nehmen können, bey denen nach §. 30. das Woh= 
nen der Lehrlinge auherhalb der Wohnung des Lehrmeistero oder Lehrherrn gestattet ist; 
d) die Kost, für welche entweder der Gesell selbst sorgen, oder welche der Meister, mit 
oder ohne Abzug von dem verabredeten Lohne, darzureichen übernehmen kanm. Jedoch 
ist eine Verabredung darüber, welche Speisen und wie viel der Meister zu jeder Mahl- 
zeit geben solle, durchau verboten und ohne Wirkung. 
4 82. 
Können beyde Theile über diese Bedingungen, oder eine und die andere derselben sich 
nicht vereinigen: so darf der Gesell zu dem in der Reihe zunäGchst folgenden Meister ge- 
bracht werden; es sey denn, daß er seiner Seits übermäßige oder ordnungswidrige Forde- 
rungen gemacht habe; hierüber sollen die Junstvorsteher den Ausspruch thun. 
at der Gesell Unrecht, und beharret er daben: so soll er sofort zum Weiterwandern 
angehalten werden, und darf innerhalb eines Vierteljahres nicht wieder einwandern, viel 
weniger ihm Arbeit gegeben verden. 
3. 
Der Vertrag zwischen dem Gesellen und dem Meister wird erst nach Ablauf einer Pro- 
bezeit von vierzehn Tagen unwiderruflich. 
a4hrend dieser Hrobezeit steht es beyden Theilen frey, von dem Vertrage abzugehen; 
der Gesell erhält sodann den bedungenen Lohn nur auf die Tage, wo er wirklich in Arbeit 
gestanden hat, jedoch die Sonn= und Festtage mitgerechnet. 
8. 84. 
Jeder Gesellenvertrag wird unter der stillschweigenden Voraussehung geschlossen, daß 
der Meister nicht durch unvorhergesehene Ereignisse „Jehindert werde, dem Gesellen Arbeit 
zu geben. 
# 85. 
Der Gesell hat wegen der aus dem Vertrage mit dem Meister an diesen ihm zuste- 
benden Forderung, an dessen Vermogen das Vorzugsrecht des Liedlohnes in der Maße, wie 
solches die Gesege dem Gesinde einrdumen. 
Ein solches Vorzugsrecht steht jedoch niche zu, den Söhnen, welche bey dem Vater 
oder bey der Mutter als Gesellen arbeiten, wenn ihnen auch ein gewisser Lohn ausdrücklich 
versprochen worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.