Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

5. 93. 
Ein aus gesetzlichem Grunde entlassener Gesell muß sofort weiter wandern, und darf 
in dem Bezirke der Zunft, welcher der Meister, der ihn entließ, angehoͤrt, vor Ablauf ti- 
nes halben Jahres nicht wieder einwandern, wenigstens nicht in Arbeit genommen werden. 
8. 94 
Desqleichen darf auch ein Gesell oder Diener, der, ohne etwas verschuldet zu haben, 
weshalb ihn der Meister auch ohne seinen Willen entlassen könnte, seiner Seits dem Mei- 
ller die Arbeit aufkündiget, nach abgelaufener Aufkündigungs-Frist nicht sofort bey einem an- 
dern Meisier derselben Zunft wieder in Arbeit treten, sondern muß wegwandern, und kann 
erst nach Ablauf eines Vierteljahres wieder bey derselben Zunst Arbeit suchen; wogegen 
ihm, obwohl lediglich unter Beobachtung dessen, was s. 78. und 70. vorgeschrieben ist, 
sogleich wieder bey einem Meister dieser Zunft in Arbeit zu treten freosteht, wenn der Rei- 
ster ihm, ohne daß ein geseblicher Entlassungegrund vorhanden ist, die Arbeit ausgekündiget 
hat, und die Aufkündigungs-Frist abgelaufen ist. 
* 
Wellte ein Diener oder Gesell Schulden halber oder wegen eines begangenen Verbre- 
chens Abschied nehmen, oder heimlich auotreten: so darf der Arbeit#éme'ster, bey eigener 
Verantwortlichkeil, demselben zum Fortkommen auf keine Weise behüälllich seyn, am wenig- 
sten sein — zum Behuf der Beglaubigung des Wanderbuches oder der Kundschaft und Ab- 
gabe an den Gesellen — erforderliches ZJeugmß geben; er hat vielmehr schon bep dem ge- 
ringsten Verdachte dessen Kleidungostücke und andere Habe in sichere Verwahrung zu neh- 
men, und die Sache dem Obermeisier anzuzeigen, welcher verpflichtet ist, die weitere An- 
zeige bey der geeigneten Behérde zu machen. 
Wäre auch ein solcher Diener oder Gesell bereits heimlich entwichen: so liegt dem ge- 
wesenen Arbeitémeister oder Herrn dennoch ob, solches der Behörde sofort zu melden, da- 
mit den Rechten gemäß gehen denselben versahren werden könnc. 
IV. Von den Gesellen, Herbergen und Kassen. 
8. 96. 
Die Gesellen jedes Handwerkes und jeder Kunst oder mehrerer Handwerke und Kuͤnste 
zusammen, sind verbunden, eine Herberge zu haben, wo die einwandernden Gesellen Unter- 
kommen üin'en können, und auf welche die Vorschriften und Regeln, die für Jewöhnliche 
Wirthohäuser gelten, ebenfalls Anwendung finden. 
. 
Zum Herbergswirthe (Herbergsvater) haben die Zunstvorlkeher zwen oder drey anfäs-
	        
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