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sige Männer, was auch Besitzer oͤffentlicher Gasthoͤfe und Schenkhaäͤuser seyn koͤnnen, vor-
zuschlagen, von welchen der, der Zunft beygegebene obrigkeitliche Abgeordnete einen auswählt.
#. 98.
Der Herbergsvater ist von den Zunftvorstehern im Beyseyn des obrigkeitlichen Abge-
ordneten, mictelst dem lebtern zu leistenden Handschlages, dahin zu verpslichten:
ß er in seiner Herberge Unordnungen, Ausschweifungen und alle polizey= und sonst
gesetwidrigen Handlungen nach besten Kräften zu verhüten suchen, solche niemale zuge-
ben, sondern dergleichen, wie auch insbesondere jede gesegwidrige Verabredung der Ge-
sellen, zeitig der Obrigkeit anzeigen, und zum Müssiggange und zur Schwelgerey nie-
mals einigen Vorschub thun wolle.
8. 99.
Die Herbergswirthe dürfen, bey Gefängnißstrase, nach 10. Uhr Abends keinem Gelel-
len an Speise, Getränk oder Taback etwaß reichen, auch keine Gesellschaft mehr bey sich
dulden.
5. 100.
Den Gesellen, welche sortwandern müssen, dürfen sie über die dazu in dieser Zunst-
ordnung bestimmten — oder sonst obrigkeitlich gestatteten — Fristen, den Aufenthalt durch-
aus nicht gestatten; der zuwider handelnde Herbergsvater wird mic einem Thaler Polizey-=
Strafe belegt.
s8. 101.
In jeder Herberge soll von gegenwärtiger Zunstordnung ein gedrucktes
Eremplar zur Einsicht der Gesellen stets vorhanden seyn, und wenn dasselbe abhanden
käme, dessen Mangel vom Herbergswirche sogleich ersett werden. Eben so sollen alle Be-
kanntmachungen, Rügen und Warnungen, welche die Obrigkeit an die Gelellen ergehen läßt,
sich in der Herberge angeschlagen besinden.
. 102.
Mit der besondern Aufsscht uͤber die Herberge von Seiten der Zunft, ist der Verwal-
ter der Gesellenkasse beauftragt. ·
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Die Polizey-Behörde soll in den Herbergen oft nachsehen lassen, und jede entdeckte
wcebertretn der Vorschristen gegenwärtiger Verordnung, so wie jede sonstige Ungebührniß
reng ahnden.