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der ersten Melbung, noch irgend ein anberer Umstanb, sonbern lediglich der Grab der Ge-
schicklichkeit, welche sich bey Fertigung des Meisterstückes, oder der sonstigen Prüfung er-
geben hat, den Vorzug bestimmen. Bey hanz gleicher Geschicklichkeit, entscheidet, das Loos;
der Auögesallene soll aber, wenn nach einem Zeitverlaufe wiederum ein oder mehrere Meister
einrücken können, den Vorzug vor anderen Mitbewerbern haben, welche nicht mit ihm ge-
looset hatien.
5. 118.
Die Muthzeit, oder das sogenannte Muthjahr, wird hierdurch nebst allem, was da-
von abhaͤngt, gänzlich aufgehoben, indem geschicten Bewerbern die Erlangung des Meister-
rechtes eher auf alle Weise zu erleichtern, als zu erschweren, mithin auch aller unnöthige
Jeitverlust dabey abzuschneiden ist.
5. 119.
Eigenmaͤchtig duͤrfen die Zuͤnfte nicht mehrere, oder andere Meisterstuͤcke, als in den
besonderen Zunft-Artikeln vorgeschrieben sind, anordnen; es soll aber alo Grundsah gelten,
daß zum Meisterstück zwar eine oder mebrere der künstlichsten Arbeiten des Handwerkes oder
der Kunst bestimmt werden, jedoch hierzu weder allzu kostbare, noch nutzlose, sondern dem
herrschenden Geschmacke entsprechende und leicht verkäusliche Gegenstände dienen.
5. 120.
Diejenigen, welche bereits das Meisterrecht bey einer inländischen Zunft erlangt haben,
auch solches durch ein Zeugniß der Obrigkeit dieser Zunft bescheinigen, sind, wenn sie ihre
Wohnung in dem Bezirke einer anderen Zunft desselben Handwerkes oder derselben Kunst
nehmen und, was alsdann noͤthig ist, bey dieser Zunft als Meister eintreten, in der
Regel mit Fertigung eines anderweiten Meisterstuͤckes zu verschonen.
Kur in gonz besonderen Fällen und bey vorliegenden Gründen, welche die genugsame
Geschicklichkeit deb übertretenden Meisters bezweifeln lassen, ist e5 auf Antrag der Zunfe dem
Ermessen der Obrigkeit überlassen, die Fertigung eines anderweiten schicklichen Meisterstückes
aufzulegen; es bleibt jedoch der eintretende Meister von Erlegung einiger Kosten, welche ssch
auf die Fertigung des MReisterstückes beziehen, durchaus frev.
. 1.
Das Meisterstück muß, so weit e6 angeht, im Hause des Zunftvorstehers (Obermei-.
sters), oder eines anderen Meisters verfertiger werden, und hat derselbe, soviel als möglich
darauf zu sehen, daß der Gesell (Stückmeister) sich keiner fremden Hülfe dabey bediene.
Die Zunftvorsteher sind jeden Falles nicht bloß berechtiget, sondern auch verbunden,
der Arbeit des Gesellen zuweilen einige Zeit beyzuwohnen, oder auch bev derselben unun-
terbrochen gegenwärtig zu senn, wenn nach der Beschaffenbeit des Meisterstückes solches na-
thig ist, um von der Fähiykeit des Arbeitenden sich zu überzeugen.
Andere Meister dürsen sich dabey nicht einfinden.