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Dle Befsichtlgung und Beurtheilung des Meisterstückes soll nur einmal, wenn dasselbe
vollendet ist, in Gegenwart des obrigkeitlichen Abgeordneten, durch die Zunftvorsteher mit
Zuziehung von noch sechs anderen Reistern und zwar den drey kltesten und den drey jüng-
sten in der Meisterschaft außer den Zunftvorstehern, oder wenn außer diesen nicht noch
sechs Meister in der Zunft seyn sollten, mit Zuziehung sämmtlicher Melster geschehen.
Verordnen die besonderen Artikel der Zunft die Mitwirkung noch anderer sach= und
kunstverständiger Personen oder Behörden bey der Aufgabe und Prüfung des Meisterstückes:
so versteyt sich von selbst die Befolgung der weiteren dießfallsigen Vorschriften.
g. 122.
Das Meisterstück muß entweder ganz angenommen, oder ganz verworfen werden.
Kleine unwesentliche Fehler machen das Meisterstück nicht verwerslich, können aber mit
geringen Geldbußen, die jedoch zusammen nicht über zwen Thaler ansteigen dürfen, nach
Auéspruch und Ermessen der Zunftvorsteher und der übrigen zur Beurtheilung des Meister-
stückes zugezogenen Meister, unter Genehmigung des obrigkeitlichen Abgeordneten, geahndet
werde
n.
Haupt= und wesentliche Fehler dagegen geben zu erkennen, daß der Arbeiter nicht al-
lenthalben dasjenige weiß, was er als Meister nothwendig wissen und verstehen muß, duͤr-
fen nicht mit Gelde abgebüßt, sondern müssen der Obrigkeit angezeigt werden, und haben
die Verwerfung des Meisterostückes zur nothwendigen Folge
Der obrigkeitliche Abgeordnete aber soll darauf sehen, daß kein Tadel, welcher aus
Eigensinn, Mißgunst und dergleichen herrührt, zugelassen werde, und die Mängel, wegen
deren das Meisterstück von der Meyrheit der Stimmen verworsen wird, genau zum Proto-
koll nehmen.
## u123.
Will der Stückmelster bey der Entscheidung sich nicht beruhigen: so sind, auf Anord-
nung der Obrigkeit, secho bic acht unparthepische Meister einer andern inländischen Zu:t
desselben Handwerkes, oder derselben Kunst, welche von ihren Vorstehern zu wählen, und
sollte eine zweyte Zunft desselben Handwerkes oder derselben Kunst in dem ganzen Umkange
des Großherzogthumes nicht vorhanden seyn, einige andere sach= und kunstverständige recht-
liche Männer zu einer anderweiten Besichtigung und Beurtheilung des Meisterstückes in Ge-
genwart des obrigkeitlichen Abgeeroneten, zu versammeln, wobey jedoch Kosten und West-
läuftigkeiten soviel, alo nur möglich, vermieden werden sollen.
Wenn nach dem von dem obrigkeitlichen Abgeordneten schriftlich zu verfassenden Gut-
achten der zur anderweiten Beurtheilung berusenen Personen sich sindet, dal früher das
Reisterstück ohne zureichenden Grund verworsen worden ist: so muß oer Stückmeister auf-
genommen werden, die Kosten der zweyten Prüfung aber, sind zur einem Halfte von dem
Stäckmeister, zur andern Hälfte von den Zunftvorstehern und übrigen Meistern, welche den
ersten Aucspruch gethan haben, zu bezahlen. Im entgegengeseten Falle bleibt 76 bey j.i-
ner Abweisung, und er hat sämmtlich Kosien zu bezahlen.