Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Dle Befsichtlgung und Beurtheilung des Meisterstückes soll nur einmal, wenn dasselbe 
vollendet ist, in Gegenwart des obrigkeitlichen Abgeordneten, durch die Zunftvorsteher mit 
Zuziehung von noch sechs anderen Reistern und zwar den drey kltesten und den drey jüng- 
sten in der Meisterschaft außer den Zunftvorstehern, oder wenn außer diesen nicht noch 
sechs Meister in der Zunft seyn sollten, mit Zuziehung sämmtlicher Melster geschehen. 
Verordnen die besonderen Artikel der Zunft die Mitwirkung noch anderer sach= und 
kunstverständiger Personen oder Behörden bey der Aufgabe und Prüfung des Meisterstückes: 
so versteyt sich von selbst die Befolgung der weiteren dießfallsigen Vorschriften. 
g. 122. 
Das Meisterstück muß entweder ganz angenommen, oder ganz verworfen werden. 
Kleine unwesentliche Fehler machen das Meisterstück nicht verwerslich, können aber mit 
geringen Geldbußen, die jedoch zusammen nicht über zwen Thaler ansteigen dürfen, nach 
Auéspruch und Ermessen der Zunftvorsteher und der übrigen zur Beurtheilung des Meister- 
stückes zugezogenen Meister, unter Genehmigung des obrigkeitlichen Abgeordneten, geahndet 
werde 
n. 
Haupt= und wesentliche Fehler dagegen geben zu erkennen, daß der Arbeiter nicht al- 
lenthalben dasjenige weiß, was er als Meister nothwendig wissen und verstehen muß, duͤr- 
fen nicht mit Gelde abgebüßt, sondern müssen der Obrigkeit angezeigt werden, und haben 
die Verwerfung des Meisterostückes zur nothwendigen Folge 
Der obrigkeitliche Abgeordnete aber soll darauf sehen, daß kein Tadel, welcher aus 
Eigensinn, Mißgunst und dergleichen herrührt, zugelassen werde, und die Mängel, wegen 
deren das Meisterstück von der Meyrheit der Stimmen verworsen wird, genau zum Proto- 
koll nehmen. 
## u123. 
Will der Stückmelster bey der Entscheidung sich nicht beruhigen: so sind, auf Anord- 
nung der Obrigkeit, secho bic acht unparthepische Meister einer andern inländischen Zu:t 
desselben Handwerkes, oder derselben Kunst, welche von ihren Vorstehern zu wählen, und 
sollte eine zweyte Zunft desselben Handwerkes oder derselben Kunst in dem ganzen Umkange 
des Großherzogthumes nicht vorhanden seyn, einige andere sach= und kunstverständige recht- 
liche Männer zu einer anderweiten Besichtigung und Beurtheilung des Meisterstückes in Ge- 
genwart des obrigkeitlichen Abgeeroneten, zu versammeln, wobey jedoch Kosten und West- 
läuftigkeiten soviel, alo nur möglich, vermieden werden sollen. 
Wenn nach dem von dem obrigkeitlichen Abgeordneten schriftlich zu verfassenden Gut- 
achten der zur anderweiten Beurtheilung berusenen Personen sich sindet, dal früher das 
Reisterstück ohne zureichenden Grund verworsen worden ist: so muß oer Stückmeister auf- 
genommen werden, die Kosten der zweyten Prüfung aber, sind zur einem Halfte von dem 
Stäckmeister, zur andern Hälfte von den Zunftvorstehern und übrigen Meistern, welche den 
ersten Aucspruch gethan haben, zu bezahlen. Im entgegengeseten Falle bleibt 76 bey j.i- 
ner Abweisung, und er hat sämmtlich Kosien zu bezahlen.
	        
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