655.
2) wenn ein Meister durch richterlichen Spruch des Diebstahls fuͤr uͤbersuͤhrt geachtet
wir
3) * ein Neister der Veruntrauung der ihm im Gewerbe anvertrauten Gegenstände,
deren Werth sey so unbedeutend, als er wolle, zum drittenmale überführt worden ist;
4) durch Begehung einer solchen Handiung in Giderbafachen, worauf der Verlust des
Meisterrechtec aucdrücklich geseblich angedrohet ist; auchek
5) beharrliche Widerspenstigkeit eine# Meisterc wider die Berchte der Obrigkeit in Ge-
werboösachen, besonders in Ansehung der schádlichen, oder betrügerischen Bereitung, oder
Absehung von Lebensmitteln, mit Ausstobung auc der Zunst, wenn dieser Nachtheil
dem Schuldigen auf den Wiederholungofall au#drucklich angedrohet worden war, ge-
ahndet werden.
II. Von den Perhältnissen der Meister untker sich und gegen drikte
Personen.
#4133.
Jeder Meister, oder Herr darf sein Handwerk, oder seine Kunst in der Art und in
dem Umsange auöuben, in welchem es die Bestimmungen der §§. 13. und 14. gestatten, und
ist in dem Bezirke seiner Zunft berechtiget, allen und icben Personen, die nicht auf dem Grunde
gleicher Zunftberechtigung, oder der in den 68. 18. 19. 20. und 21. enthaltenen Verordnungen
und vorbehaltenen besonderen Vergleichungen, zur Verfertigung, oder zum Verkauf solcher
Gegenstände, worauf sich sein Zunft-Verbietungsrecht erstreckt, befugt sind, solches durch die
Obrigkeit verbieten zu lassen.
g. 134.
Unbefugte Verfertiger, oder Verkäufer von solchen Arbeiten und Waaren, worauf sich
das Verbiecungsrecht der Meister einer Zunft erstreckt (Pfuscher und Stöhrer) sind von
der Obrigkelt ihrer, an dem Orte, wo sie betreten werden, befindlichen, Waaren
und ihreo ——–.. vorbehältlich jedoch jeder Strasmilderung nach Maßgabe der Um-
stände und dec Werthes der Waaren, oder deo Arbeirezeuge5 verlustig zu erklren, und
fäut die eine Halste * hinweggenommenen Gegenstände, oder des Werthes derselben der
Zunfkkasse, die andere Hälfte der Obrigkeit anheim. Eiaenmaͤchtigt Pfuscher und Stoͤh-
rer aufzutreiben, blelbt jedoch den Zuͤnften durchaus verboten, sie haben vielmehr jeder-
zeit die Hülse der Obrigkeie nachzusuchen.
. 135.
e Gegenstaͤnde, von denen es nach Maßgabe der besonderen Zunft-Urtikel, oder
Brie preifeihn ist, für welche von mehreren Zünfeen sie gehören, bleiben ieden zalles
den Meistern dieser mehreren. Süntze gemeinschaftlich uberlassen. Abch soll bey im Bau-
wesen arbeitenden Handwerkern das nicht ails Stöhrung angesehen werden, wenn ein in ei-
nem scemden Hause, oder überhaupt außerhalb seiner Werkstätte, elwas arbeltender Ham-