Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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lebtern Mitte, oder anderen geachteten, unterrichteten, in den Geschäften nicht unerfahrnen 
Männern ein Abgeordneter beygegeben werden. Sollte der außerordentliche Fall eintreten, 
daß der Sib der Zunft, die Zunftlade, an einem andern Orte wäre, als an dem, wo 
die Zunftobrigkeit ihren Sib hat: so ist von dieser eine der Ortsgerichts-Personen zum 
obrigkeitlichen Abgeordneten zu ernennen. 
8. 147 . 
Ein solcher Mann kann zugleich Abgeordneter bey mehreren Zuͤnften, er darf aber nie 
selbst Mitglied der Zunft seyn, bey der er die Stelle eines obrigkeitlichen Abgeordneten 
versehen soll. Ist er niche schon ein, zu einem öffentlichen Amte verpflichteter Mann: 
muß er von der Obrigkeit auf die Befolgung seiner Obliegenheiten besonders verpflichtet 
werden. 
8. 148. 
Die Pflichten und Amtsverrichtungen eines obrigkeitlichen Abgeordneten bestehen außer 
den Fällen, wo, nach den besonderen Vorschristen der gegenwärtigen Zunftordnung, seine 
Thätigkeit und Mitwirkung besonders verordnet ist, hauptsächlich in Folgendem: 
t) es liegt ihm die Erhaltung der gesehlichen Ordnung bey der Zunft und die Aussicht 
über das Zunstvermögen ob; 
b) er hat die Zunftsiegel und einen Schlüssel zur Zunftlade, wozu der zweyte Schlüssel 
in der Hand des Obermeisters ist, in seiner Verwahrung; 
c) er hat alle Schriften, welche von, oder im Namen der Gesammtheit der Zunft, aus- 
gefertiget werden, ausgenommen Quittungen, mit zu unterschreiben, und es haben 
dergleichen Schriften, ohne seine Mitunterschrift, keine Gültigkeit und verbindende Kraft; 
4) er muß allen Zunftversammlungen beywohnen und ohne seine Gegenwart und Zu- 
stimmung ist kein Zunftbeschluß gültig; 
We) er soll zur Vermeidung mehrerer Kosten und Weitläuftigkeiten geringfügige Sachen 
und Streitigkelten sofort abzuthun, auch einschleichende Mißbrauche abzustellen Macht 
haben, so daß nur in dem Falle, wenn sich die Mitglieder der Zunfe hierunter nicht 
weisen lassen wollen, dergleichen Sachen der Obrigkeit anzuzeigen sind. 
. 10. 
An Gebühren für alle seine Bemühungen und Dienstleistungen hat er uschts zu bezie- 
hen, alc was in den besonderen Artikeln der Zunft bestimmt, oder sonst dem Herkommen 
gemäß ist; es sol aber bey Reviston der besonderen Artikel jeder Zunft darauf Bedacht 
henommen werden, daß alle jene Gebühren darin genannt und auf ein Gewisses geseht 
Uußer den ihm bestimmten Gebühren darf er weder Geschenke, noch irgend eine Be- 
wirthung von der Zunft annehmen.
	        
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