III. Don den Zunftversammlungen und Beschlüssem
1. 163.
Die Zunftgenossen oder Meister kommen regelmaͤßig zu den bey jeder Zunft hergebrach-
ten und in den besonderen Zunftbriefen bestimmten Zeiten zusammen. Außerordentliche Ver-
sammlungen sollen, um Zeitverlust zu vermeiden, möglichst unterlassen werden und können nur
in sehr dringenden Fällen Statt sinden. Inso fern aber die Zunstvorsteher dergleichen fuͤr noͤthig
erachten, haben sie solches, mit Bemerkung der Gründe und des Gegenstandes, dem obrig-
keittichen Abgeordneten anzuzelgen, welcher das Gesuch der Dbrigkeit vorträgt, worauf von
derselben Kostenfrey die Genehmigung, oder Verwerfung des Gesuches erfolgt.,
5. 164.
Eine ordentliche Versammlung der Zunft soll zum Mindesten jährlich Ein Mahl statt sinden.
(. 165.
Alle Zunftversammlungen müssen an dem Orte gehalten werden, wo die Zunft ihren
Sitz hat (die bade sich befindet.)
#.-766.
Die ordentlichen Zusammenkünfte, deren Tage genau bestimmt seyn müssen, werden
den Zunftgenossen nicht besonders angesagt; zu außerordentlichen müssen dieselben, und zwar
wenigstens zwey Tage zuvor, eingeladen werden.
s. 167.
Sämmtliche Meister sind verbunden, so wohl zu den ordentlichen, als zu den außer-
ordentlichen — gehörig angesagten — Versammlungen der Zunft, zur gesebten Stunde, sich
einzusinden. Welcher Meister zu spät und nach bereits eröffneter Versammlung sich einfindet,
oder, ohne vorher dem Obermeister eine erhebliche Ursache des Wegbleibens angezeigt zu haben,
ganz auöbleibt, muß eine Geldstrafe erlegen, deren Betrag in den einzelnen Innungs-Ur#ikela
schon bestimmt worden ist, oder, iprem Zwecke gemäß, noch bestimmt werden wird.
8. 168.
Die außerhalb des Ortes, wo die Zunft ihren Sih hat, wohnenden Meister sind jedoch
mur zu einer der ordentlichen Versammlungen in jedem Jahre, zu den ausserordentlichen