Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

III. Don den Zunftversammlungen und Beschlüssem 
1. 163. 
Die Zunftgenossen oder Meister kommen regelmaͤßig zu den bey jeder Zunft hergebrach- 
ten und in den besonderen Zunftbriefen bestimmten Zeiten zusammen. Außerordentliche Ver- 
sammlungen sollen, um Zeitverlust zu vermeiden, möglichst unterlassen werden und können nur 
in sehr dringenden Fällen Statt sinden. Inso fern aber die Zunstvorsteher dergleichen fuͤr noͤthig 
erachten, haben sie solches, mit Bemerkung der Gründe und des Gegenstandes, dem obrig- 
keittichen Abgeordneten anzuzelgen, welcher das Gesuch der Dbrigkeit vorträgt, worauf von 
derselben Kostenfrey die Genehmigung, oder Verwerfung des Gesuches erfolgt., 
5. 164. 
Eine ordentliche Versammlung der Zunft soll zum Mindesten jährlich Ein Mahl statt sinden. 
(. 165. 
Alle Zunftversammlungen müssen an dem Orte gehalten werden, wo die Zunft ihren 
Sitz hat (die bade sich befindet.) 
#.-766. 
Die ordentlichen Zusammenkünfte, deren Tage genau bestimmt seyn müssen, werden 
den Zunftgenossen nicht besonders angesagt; zu außerordentlichen müssen dieselben, und zwar 
wenigstens zwey Tage zuvor, eingeladen werden. 
s. 167. 
Sämmtliche Meister sind verbunden, so wohl zu den ordentlichen, als zu den außer- 
ordentlichen — gehörig angesagten — Versammlungen der Zunft, zur gesebten Stunde, sich 
einzusinden. Welcher Meister zu spät und nach bereits eröffneter Versammlung sich einfindet, 
oder, ohne vorher dem Obermeister eine erhebliche Ursache des Wegbleibens angezeigt zu haben, 
ganz auöbleibt, muß eine Geldstrafe erlegen, deren Betrag in den einzelnen Innungs-Ur#ikela 
schon bestimmt worden ist, oder, iprem Zwecke gemäß, noch bestimmt werden wird. 
8. 168. 
Die außerhalb des Ortes, wo die Zunft ihren Sih hat, wohnenden Meister sind jedoch 
mur zu einer der ordentlichen Versammlungen in jedem Jahre, zu den ausserordentlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.