Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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aber, in der Regel, zu erscheinen nicht verpflichtet; ja sie werden zu lehteren gar nicht einge- 
laden, weil durch solche Ladungen zu viel Beschwernisse und Kostenaufwand verursacht wer- 
den würden. 
5. 169. 
Diese an anderen Orten wehnenden zu einer außerorbentlichen Versammlung der Zunft 
nicht geladenen Meistet sind nun zwar an das, was in derselben von den im Orte wohnenden 
Meist rn, welche für solche augerbrdenlh= Versammlungen einen versassungsmáßigen Aus- 
schuß bilden, beschlossen wurde, in so sein es nur die Zunft beschlicßen konnte, ebenfalls ge- 
bunden; es sollen aber dagegen, auch ohne die allerhöchste Noth, in ausserordentlichen Ver- 
sammlungen solche Gegenständ, welche auf die Zunfteinrichtung selbst und das Zunftvermögen 
einen wesentlichen bleibenden Einfluß haben, niemals zum Vortrag kommen und beschlossen 
werden. 
4. ° 
Sollte es von der Obrigkeit in ganz besonderen Fällen für nokhwendig erachtet werden, 
auch den au5wärts wohnenden Meistern eine außerordentliche Zunftversammlung ansagen zu 
lassen: so verstehet es sich von selbst, daß alsd unn dieselben zu erscheinen verbunden sind, und 
im Falle ihres zu spaten Erscheinené, oder Ausbleibens, in die oben geordnete Strafse verfallen. 
5. 171. 
In der Zunftversammlung muͤssen die Aunftgenossen, der Reihe nach, wie sie Meister 
geworden sind, sigen und nach dieser Reihe auch ihre Meinung mit Bescheidenheit vor- 
tragen. 
177. 
Gelage dürfen bey den Zunftversammlungen aict Statt finden; zwar bleibt es den 
Meistern unverwehrt, sich, nach aufgehobener Versammlung, mit Speise und Trank in Ord- 
nung und Müßigkeit zu erfreuen, jedoch darf zu dem diesfallsigen Aufwande auo der Zunfét- 
kasse nichts genommen werden; auch muß es jedem frep stehen, ob er Tgeil nehmen wil, 
oder nicht. 
# 173. 
Jeder Meister, welcher in der Versammlung zu Zanke Veranlassung giebk, unanstän- 
dige Reden föhrt, oder, ohne hinreichende Swischuspun, vor Auspebung der Versammlung 
weggeht, soll in eine Buße von zwen bis acht Groschen genommen werden, auß##er und mit 
Vorbehalt der für wirkliche Ilarin, 4% eaneeh Ercesse, sich hebührenden gelehlichen 
Strafe.
	        
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