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5. 174.
Eine der ordentlichen Verfammlungen in jedem Jahre und zwar blelenlge, zu welcher
auch alle auswärts wohnenden Melster der Zunft zu erscheinen verpflichtet sind, ist als
Hauptversammlung anzusehen, in welcher vorzüglich über den Justand der Cesellenkasse,
dle Zahl der im vergangenen Jahre aufgenommenen und locgesprochenen Lehrlinge und der-
cleichen Nachricht erkheilt, die Wahl der Zunstvorsteher und dec Rechnungöführers vorge-
nommen, die Rechnung des abgebenden Rechnungoführers den versammelten Meistern, wel-
che dagegen Erinnerungen zu machen befugt sind, mitgetheilt, die Zunftlade dem neuen
Obermeister öberliefert und sonst die wichtigsten Gegenstände der Zunst und des Gewerdes
verhandelt werden.
8. 175.
Im Allgemeinen darf in den Zunftversammlungen nur über eigentliche Zunftangelegen-
helten berathschlagt, nichts, was gegenwärtiger Zunftordnung, den poligeylichen oder anderen
Geseben, oder obrigkeitlichen Verfügungen zuwider, oder dem gemeinen Besten nachthellig
ist, beschlossen, auch den Zunftgenossen keine ungebührliche Lasten aufgebürdet werden. L4#-
gen jedoch Gründe vor, neue gesetliche Bestimmungen in Beziehung auf die Gewerbsver-
hältnisse und Zunfteinrichtungen, oder Abänoerung der bestehenden zu wünschen; so verstehet
es sich von selbst, daß eine Besprechung darüber, zum Behuf eines Vortrages und einer
Vorstellung an die Obrigkeit, unverwehrt is.
5. 176.
Die nicht erschienenen Mitglieder sind zu allem dem, was durch wenigstens zwey Dritt-
theile der versammelten Zunftgenossen beschlossen worden ist, in so fern es die Zunft beschließen
konnte, verpflichtet, und kömmt es hierbey darauf nicht an, in welchem Verhaltnisse die Zahl
der erschienenen zu der der ausgebliebenen Meister stehet, wenn nur bey außerordentlichen Zu-
sammenkünften die oben 4. 100. und 170. bestimmte Ladung der Meister erfolgt ist.
+. 777.
Die Beschlösse der Zunst werden von dem obrigkeitlichen Abgeordneten niederge-
schrieben.
# 278.
Diejenigen Beschlülse, gegen welche derselbe Einspruch gethan hak, sollen nicht zur
Ausführung kommen, bevor sie nicht der Obrigkeit vorgetragen worden sind, und von die-
ser die Genehmigung schriftlich erfolgt ist.
8. 179.
Schuldverschreibungen der Zünste, oder auch unverbrieste, einer Zunft gemachte Dar-
leihungen, ingleichen Verußerungen, oder Verpfändungen des Zunstvermögens, sind ohne
obrigkeitliche Genehmigung nichtig-