Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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5. 174. 
Eine der ordentlichen Verfammlungen in jedem Jahre und zwar blelenlge, zu welcher 
auch alle auswärts wohnenden Melster der Zunft zu erscheinen verpflichtet sind, ist als 
Hauptversammlung anzusehen, in welcher vorzüglich über den Justand der Cesellenkasse, 
dle Zahl der im vergangenen Jahre aufgenommenen und locgesprochenen Lehrlinge und der- 
cleichen Nachricht erkheilt, die Wahl der Zunstvorsteher und dec Rechnungöführers vorge- 
nommen, die Rechnung des abgebenden Rechnungoführers den versammelten Meistern, wel- 
che dagegen Erinnerungen zu machen befugt sind, mitgetheilt, die Zunftlade dem neuen 
Obermeister öberliefert und sonst die wichtigsten Gegenstände der Zunst und des Gewerdes 
verhandelt werden. 
8. 175. 
Im Allgemeinen darf in den Zunftversammlungen nur über eigentliche Zunftangelegen- 
helten berathschlagt, nichts, was gegenwärtiger Zunftordnung, den poligeylichen oder anderen 
Geseben, oder obrigkeitlichen Verfügungen zuwider, oder dem gemeinen Besten nachthellig 
ist, beschlossen, auch den Zunftgenossen keine ungebührliche Lasten aufgebürdet werden. L4#- 
gen jedoch Gründe vor, neue gesetliche Bestimmungen in Beziehung auf die Gewerbsver- 
hältnisse und Zunfteinrichtungen, oder Abänoerung der bestehenden zu wünschen; so verstehet 
es sich von selbst, daß eine Besprechung darüber, zum Behuf eines Vortrages und einer 
Vorstellung an die Obrigkeit, unverwehrt is. 
5. 176. 
Die nicht erschienenen Mitglieder sind zu allem dem, was durch wenigstens zwey Dritt- 
theile der versammelten Zunftgenossen beschlossen worden ist, in so fern es die Zunft beschließen 
konnte, verpflichtet, und kömmt es hierbey darauf nicht an, in welchem Verhaltnisse die Zahl 
der erschienenen zu der der ausgebliebenen Meister stehet, wenn nur bey außerordentlichen Zu- 
sammenkünften die oben 4. 100. und 170. bestimmte Ladung der Meister erfolgt ist. 
+. 777. 
Die Beschlösse der Zunst werden von dem obrigkeitlichen Abgeordneten niederge- 
schrieben. 
# 278. 
Diejenigen Beschlülse, gegen welche derselbe Einspruch gethan hak, sollen nicht zur 
Ausführung kommen, bevor sie nicht der Obrigkeit vorgetragen worden sind, und von die- 
ser die Genehmigung schriftlich erfolgt ist. 
8. 179. 
Schuldverschreibungen der Zünste, oder auch unverbrieste, einer Zunft gemachte Dar- 
leihungen, ingleichen Verußerungen, oder Verpfändungen des Zunstvermögens, sind ohne 
obrigkeitliche Genehmigung nichtig-
	        
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