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eines Gebäudes, es sey eine physische ober moralische Person, darf sich der Einzeichnung
desselben entziehen.
Namentlich sind auch alle dem Landesfuͤrsten Selbst zugehoͤrige, alle im Eigenthume
des Staates sich bilden alle Kirchen= Pfarr-Schul= und andere geistliche Gebäude,
der Einzeichnung unterwo
Nur die Residenz Giotode. zu Weimar, so wie die Schlösser zu Eisenach, IJ.
Neustadt alD. und die hie und da im Lande befindlichen Landeöfürstlichen 7
Jagd= und Landhäuser, ingleichen die Gebäude zu den der Gesammt-Academie Jena gehbri-
gen Dotal-Gütern zu Apolda und Remda und deren in der Stade Jena gelegenen Hau-
ser, bleiben vor der Hand, wie bisher, davon ausgenommen; auch sind, wie disher, Pulver-
mühlen, Gebäude über Eisenhammerwerke, Schmelz= Seiger= und Abereibehütten und der-
gleichen nicht zuzulassen, wogegen aber die bey solchen Werken befindlichen besonderen Wohn-
gebäude, so wie Back= und Brauhäuser, Färbeháuser, Schmide= Schlosser-NRoth= und
Glockengießer-Werkstatten und dergleichen, und zwar nach den “. 3. weiter sestgesehten Be
stimmungen, der Einzeichnung unterworfen bleiben.
g. 2.
Der Werth der Kirchen und Thürme ist, wie auch bey anderen Gebaͤuden, mit Aus.
schluß des Mauerwerkes, anzugeben; bey den Glocken ist der Zentner mit Einschluß des
Stuhl= und Eisenwerkes auf 35. Thaler hoch zu veranschlagen; Orgeln und Thurmuhren
sollen nach pflichtmäßiger Taxe angenommen und eingezeichnet werden.
ep wird festgesebt, daß Kirchen und Thürme, wegen * gewöhnlich feuerfesten
Bauart 8 freven abgesonderten Lage, so wie auch die darin befindlichen Glocken, Uhren
v2c., die auSgeschrieben werdenden Drankassen-Beyträge nur von dem vierten Theile ihrer
Einzeichnungs-S umme entrichten und daß diese Bepträge von denjenigen, welchen der Bau
und die Unterhaltung jener Gegenstände eriieg, zu bestreiten sind.
d. 3.
Es erforderr die Vllligkeir, daß diejenigen Eigenthämer eines Gebkudes, welche darin
ein Gewerbe creifben, womit eine besonders große Feuercgefahr verknüpft ist, so wie die in
einem ihnen niche einenthümlich zustehenden Hause zur Miethe wohnenden und dergleichen
Gewerbe tre benden Einmiethlinge, dieserhalb annoch besonders einen Beytrag in die Justi=
tuts- Kasse entrichten. Ec sollen daher die UApotheker, Bäcker, Brauer, Branntweinbrenner,
FKärber, Hutmacher, Klempner, Seifensieder, Schmide, Schlosser, Rochgieser, Zuckerbäcker,
Jiegeleybesiger, Töpser r2c. Uber dac, wac sie von den Gebäuden zu entrichten haden, auch noch
de darin Statt sindenden Feuerwerkes halber, in den Hauptstädten Weimar, Eisenach und
Jena mit 2co. Thalern, in den übigen kleinen Srädten aber, so wie in den Dörfern, mit 50.
Thalern# besonders eingezeichnet werden, und ist diese Summe, bey vorkommenden Fällen, aussch
anderen Assecuranz-Benträgen mit zu verrechten; wogegen aber dieselbe, als eine nur in An-
sehung der mehrern Gesahr zu prästirende besondere Abgabe, bey sich ergebenden Entichaͤ-